Die Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters – BGH vom 03.03.2011

Die Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters – BGH vom 03.03.2011

Der freie bankmäßig nicht gebundene Berater ist nicht verpflichtet dem Anleger über die Rückvergütungen aufzuklären.

Dies entschied der BGH bereits mit seinem Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09. Diese Rechtsprechung fand allerdings in den unterinstanzlichen Gerichten keinen Zuspruch. So hat weder das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 03.11.2010 noch das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.07.2010 (I-6 U 136/09, WM 2010, 1934) die Meinung des Bundesgerichtshofes geteilt. Nun hatte der BGH sich auf Grund der Revision gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf erneut mit der bereits im Jahr 2010 entschiedenen Frage zu befassen.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 03.03.2011 ( III ZR 170/10) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er führte aus, dass das Verhältnis des Anlegers zu einem bankgebundenen Anlageberater nicht mit dem zu einem bankunabhängigen Berater zu vergleichen wäre.
Der freie Anlageberater verdient allein mit der Beratung sein Geld, sodass kein Anleger annehmen kann, der Berater erbringe seine Leistung vollkommen kostenlos. So ist es auf Grund der Besonderheit der vertraglichen Beziehung für den Anleger offensichtlich, dass der freie Berater, sofern er vom Anleger keine Vergütung erhält, auf eine Provision angewiesen ist. Damit ist dem Anleger auch von Anfang an der zwischen ihm und dem Berater bestehende Interessekonflikt bewusst. Er weiß, dass sein Anlageberater mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und deshalb berechtigterweise dem Anleger das Anlageangebot unterbreiten wird, welches die höchste Provision mit sich bringt. Mangels Schutzwürdigkeit des Anlegers obliegt es mithin ihm selbst, sich über die tatsächliche Höhe der Vergütung zu erkundigen.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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