DFH Indien Fonds II – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG geschlossen

DFH Indien Fonds II – Immobilien Development Indien II GmbH & Co. KG

DFH Indien Fonds II – Struktur und Erwartungen

Der von der SachsenFonds GmbH und der Deutschen Fonds Holding AG initiierte und nunmehr geschlossene DFH Indien Fonds II (Beteiligungsangebot 87) war derart konzipiert, dass sich Anleger über die DFH Treuhandgesellschaft mbH oder über die Sachsen Fonds Treuhand GmbH oder ohne Treuhänder direkt als Kommanditist beteiligen konnten. Der Zweck des 2008 emittierten DFH Indien Fonds II war laut Gesellschaftsvertrag auf Erwerb, Halten, Verwalten und Verwertung von 5 in Mauritius (nunmehr nach Rückabwicklung nur noch 4) ansässigen Gesellschaften ausgelegt, die ihrerseits wiederum an indischen Gesellschaften Beteiligungen halten. Gegenstand dieser Gesellschaften soll die Entwicklung von Immobilien an drei Standorten in Indien sein.
Laut Emissionsprospekt zielte der Fonds auf eine vollständige Eigenfinanzierung ab, die bei etwa 103 Mio. € (inklusive eines Agio von 5 Prozent) liegen und von dem knapp 83 Mio. € in die 5 mauritischen Gesellschaften fließen sollten. Prognostiziert wurden des Weiteren ein Laufzeitende zum 31.12.2016 sowie hohe Ausschüttungen über diesen Zeitraum.

Die aktuelle Situation
Trotz der klaren Zielvorgaben konnten diese bislang nicht im Ansatz realisiert werden. Vielmehr werden die Anleger immer wieder durch Geschäftsberichte und Schreiben über Verzögerungen hingewiesen und hingehalten. Deutlich wurde aus diesen Informationen zumindest, dass ein erhöhter Liquiditätsbedarf bestand, der durch Darlehen von den Initiatoren des Fonds zunächst gedeckt wurde. Auch verzögert sich immer wieder der Baubeginn (nunmehr auf nicht absehbare Zeit), wodurch wiederum die Höhe der erwarteten Rückflüsse nicht abschätzbar ist.
Infolge dieser Entwicklung und des regelmäßigen Aufschiebens der Verwirklichung der Fondsziele, sollten Anleger die Trennung vom Fonds in Betracht ziehen. Es ist derzeit nicht überschaubar, wie sich der DFH Indien Fonds II entwickeln wird. Sicher scheint nur jetzt schon, dass die erwarteten und prognostizierten Rückflüsse nicht in dieser Höhe ausfallen werden. Im Klartext bedeutet das, dass Anleger schon heute mit Verlusten rechnen müssen. Wie groß dieses Verlustrisiko tatsächlich ausfällt, ist bislang nicht einzuschätzen.

Justus rät:
Anleger des DFH Indien Fonds II sollten zumindest die vorzeitige Trennung vom Fonds in Betracht ziehen, um ihr Investment zu schützen und möglichen Verlusten vorzubeugen. So kann u.a. über eine fehlerhafte Risikoaufklärung, insbesondere aufgrund der Unternehmensbeteiligung und des daraus resultierenden Totalverlustrisikos, aber auch über Aufklärungspflichtverletzungen, z.B. wegen verdeckter Rückvergütungen bei Banken und Sparkassen (Kick-backs), oder eines fehlerhaften Emissionsprospekts ein Schadensersatzanspruch generiert werden, der die vollständige Rückerstattung (gegen Lösung der Beteiligung und aller Verpflichtungen) zur Folge hat.
Neben den potentiellen Schadensersatzansprüchen kommen auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten in Betracht. Zur sachgerechten Prüfung empfiehlt es sich einen Fachanwalt für Bank- und Kaptalmarktrecht zu beauftragen und alle Ansprüche sorgfältig prüfen zu lassen.

 

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Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Geschlossene Immobilienfonds:

Beim geschlossenen Immobilienfonds investiert der Kapitalanleger in Immobilien, z.B. in Gewerbeimmobilien wie Büro- oder Einzelhandels-, Logistik-, aber auch Wohnobjekte. Er ist damit Mitinhaber mit entsprechenden Risiken, aber auch allen Chancen des Marktes. Steuerlich liegen meist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor.

Die einzelnen Immobilien werden in einem Emissionsprospekt ausführlich dargestellt, was dem Anleger – im Gegensatz zum offenen Immobilienfonds – eine transparente Investitionsentscheidung ermöglicht. Bei Erreichung der geplanten Investitionshöhe wird der Platzierungszeitraum beendet, das heißt, es werden keine weiteren Gelder mehr eingeworben, und der Anlegerkreis ist damit definiert. Der Fonds wird geschlossen.

Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds bieten ihre Produkte gerne als krisensichere Kapitalanlage mit Inflationsschutz und Wertzuwachs an. Dabei gab es in den vergangenen Jahren eine Reihe spektakulärer Pleiten. So wurde beispielsweise die Deutsche Capital Management AG (DCM), einst ein führender Emittent geschlossener Immobilienfonds, 2013 insolvent.

Unterschiede offener und geschlossener Immobilienfonds
 
  • Risikostreuung - Offene Immobilienfonds investieren in viele Immobilien. Geschlossene Fonds dagegen oft nur in ein oder zwei Objekte. Das Risiko wird bei offenen Fonds also breiter gestreut.
  • Investitionsvolumen - Bei offenen Immobilienfonds ist das Fondsvermögen meist nicht gedeckelt. Es wächst, wenn neue Anleger Anteile erwerben und dem Fonds damit Geld zufließt. Bei geschlossenen Fonds hingegen ist das Volumen beschränkt. Wenn alle Anteile verkauft sind, wird der Fonds geschlossen.
  • Anteile-Verkauf - Bei offenen Immobilienfonds können Sie Ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit wieder verkaufen. Bei geschlossenen Fonds müssen Sie die Anteile dagegen bis zum Ende der Laufzeit halten. Dann wird das Immobilienobjekt verkauft und der Erlös an alle Anleger ausgeschüttet.
  • Rechtliche Behandlung - beide Kapitalanlagen sind sowohl hinsichtlich der Rechten und Pflichten der Anleger, Aufklärungs- und Beratungspflichten, Schadenersatzansprüche und Verjährungsfristen rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
 

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