Der Baurisikoausschluss

Baurisikoausschluss – Kostenablehnung der Rechtschutzversicherung

Gemäß § 4 Abs. 1k ARB 75 ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen, „wenn die Interessenwahrnehmung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder Genehmigungspflichtigen baulichen Veränderungen eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils steht“.

Urteile zum Baurisikoausschluss
Dieser Baurisikoausschluss führte aufgrund des unbestimmten Anwendungsbereichs zu einer Vielzahl unterschiedlicher Urteile. Durch das Urteil des BGH vom 19.02.2003 (Az.: IV ZR 318/02) ist der Risikoausschluss nur anwendbar auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat. Auf gleiche Weise erfasst ein Baurisikoausschluss nach der Rechtsprechung des BGH vom 25.06.2003 (Az.: IV ZR 32/03) grundsätzlich nur solche Rechtsstreitigkeiten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung und Finanzierung eines Gebäudes stehen.

Keine Anwendung des Baurisikoausschlusses auf notleidende Immobilienfonds:

Der BGH hat klargestellt, dass Rechtsschutzversicherungen sich im Falle notleidender Immobilienfonds nicht auf den Baurisikoausschluss in ihren AGB berufen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof erfasst der Baurisikoausschluss der ARB 75 grundsätzlich keine Rechtsstreitigkeiten über die Baufinanzierung.
Durch das Urteil des BGH vom 19.02.2003 (Az.: IV ZR 318/02) ist der Risikoausschluss nur auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, die der Bauherr an der Planung und Errichtung eines mangelfreien Gebäudes hat.
Daher soll der Baurisikoausschluss nur dann greifen, wenn der Anleger selbst das Risiko der Baufinanzierung eingegangen ist. Ein Indiz hierfür wäre beispielsweise die Eintragung in das Grundbuch als Gesellschafter einer GbR und damit de facto als Miteigentümer der Gebäude. Dies gilt nicht, wenn der Anleger als Kommanditist beteiligt ist, denn dann wird die Gesellschaft selbst als Eigentümer im Grundbuch geführt. Bei Gesellschaftern einer GbR müsste genau betrachtet werden, ob der Anleger vor oder nach der Abnahme der Gebäude den Beteiligungsvertrag unterzeichnet hat.

Anwendbarkeit des Baurisikoausschlusses bei Grundstücksfinanzierung/Wohnungs- und Hauskauf:
Es werden alle Finanzierungsmöglichkeiten erfasst, wie z.B. Lebensversicherung, Bauspardarlehen oder Bankkredit. Rechtsstreitigkeiten des Versicherungsnehmers aus der Baufinanzierung sind von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen.

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Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
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