Gutachten des Insolvenzverwalters Dr. Markus Schädler
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Anmerkungen der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Steffan
zum Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Schädler
1. Widerruf der Beteiligung
Nach Auffasung des Insolvenzverwalters seien die Beteiligungsverträge nicht aufgrund eines etwaigen Widerrufs nach § 1 HWiG bzw. § 312 b BGB unwirksam.
Zitat aus dem Gutachten:
……..
Auch wenn möglicherweise ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen nicht erteilt wurden, sodass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, ergibt sich dies aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Diese sind auch im Falle des Widerrufs einer auf Beitritt zu einer stillen Gesellschaft gerichteten Willenserklärung anzuwenden (BGH Urteil v. 29.11.2004 – II ZR 6/03, NZG 2005, 261; vgl. auch Beschluss v. 12.07.2010 – II ZR 160/09, BeckRS 2010, 28957). Folglich ist die rückwirkende Lösung von der Beteiligung nicht möglich.”
Kritik:
Dies mag so richtig sein. Allerdings kann sich eine sehr wichtige Wirkung für die Zukunft aus dem wirksamen Widerruf der Beteiligungsverträge ergeben.
Nahezu alle CSA – Verträge wurden in 2003 bis 2006 durch sogenannte “Drückerkolonnen” in Haustürsituationen, also durch Angebot an der Haustür und in der Wohnung den Anlegern aufgeschwatzt.
Der EuGH hatte in den vorliegenden und ogen genannten Fall (EuGH Urteil v. 15.04.2010 – C-
215/08 Friz/von der Heyden, DStR 2010, 878, 880) darüber zu entscheiden, ob die deutschen Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einem wirksamen Widerruf nach Haustürsituation europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sind.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen aber nur eine ex tunk Wirkung eines Widerrufs aus, so dass bei wirksamem Widerruf zumindest die Verträge ex nunc, ab Widerrunf und für die Zukunft beendet sind.
Dies ist imanent wichtig für die ohnehin geschädigten Anleger, da der Insolvenzvewalter – wie im Gutachten angekündigt – die volle (Rest-)Kommanditeinlage von allen Gesellschaftern fällig stellen und zzgl. Zinsen einfordern wird. Dies unabhändig davon, ob die Ratenverträge mit Laufzeiten von 10 bis 30 Jahren zwischenzeitlich “beitragsfrei” gestellt worden sind.
2. Kündigung der Beteiligung
Recht zur außerordentlichen Kündigung (stille atypische Beteiligung)
Zitat aus dem Gutachten:
“Ein solches Recht könnte sich aus § 14 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages ergeben. Da von einer näheren Ausgestaltung des Kündigungsrechtes seitens des Anlegers abgesehen wurde, handelt es sich um eine bloß deklaratorische Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich bei der stillen Gesellschaft ohnehin grundsätzlich nach § 234 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. § 723 BGB (Schwerdtfeger, Rn. 163).
Die Kündigung ohne Einhaltung von Fristen und auch schon vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit erfordert, dass die Fortsetzung der stillen Gesellschaft für den Kündigenden unzumutbar geworden ist (Schwerdtfeger, Rn. 163; MüKo HGB/K. Schmidt, § 234 Rn. 48; Blaurock, Rn. 15.32). Das Recht zur Kündigung ist aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles jedoch beschränkt. Bei der Publikumskommanditgesellschaft ist anerkannt, dass die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf einen Grund, der alle Gesellschafter gleichermaßen betrifft, ausgeschlossen ist. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Risikogemeinschaft, die der einzelne Kommanditist durch seinen Beitritt mit den anderen Kommanditisten eingegangen ist, zu einer gerechten Auflösung gelangt (Münchener Handbuch Bd. II/Polzer, § 91 Rn. 16; BGH Urteil vom 28.11.1977 – II ZR 235/75, NJW 1978, 376, 378).”
Danach sei die außerordentliche Kündigung nicht möglich.
Kritik:
Hier werden individuelle Gründe der außerordentlichen Kündigung nicht beachtet, z.B. die oft – aber eben nicht immer – erfolgte Falschberatung, welche sich die Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen muss und die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (BGH zur Göttinger Gruppe/Securena AG). Schon in den Urteilen II ZR 140/03 und II ZR 310/03 bestätigt der BGH den durch Falschberatung getäuschten Anlegern (stille Gesellschafter) zunächst einmal Kündigungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus wichtigem Grunde.
3. Gegenrechte, z.B. Aufrechnung
Zitat aus dem Gutachten:
“Eine offene Einlageverpflichtung ist möglicherweise dann nicht mehr zu erbringen, wenn der einzelne Anleger Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung geltend machen kann, sodass er so zu stellen ist, als habe er die Beteiligung nie abgeschlossen. Es wurde in Gerichtsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin bereits verschiedentlich behauptet, dass bei dem Vertrieb der Anlage nicht auf die tatsächlichen Risiken des Anlagemodells hingewiesen wurde und daraus Schadensersatzansprüche resultieren würden.
Derartige Ansprüche können die mittelbar beteiligten Kommanditisten im Interesse einer geordneten Abwicklung nicht geltend machen. Dies gebieten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. oben).
Bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft sind Schadensersatzansprüche des stillen Beteiligten auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft denkbar, im Zuge derer der stille Beteiligte so zu stellen ist, als habe er den Vertrag nie abgeschlossen.
Begründet wird dies damit, dass lediglich ein zweigliedriges Innenverhältnis abzuwickeln sei und bei der stillen Gesellschaft ein Gesamthandsvermögen gerade nicht gebildet wird. Der Schuldner des Schadensersatzanspruches und zugleich der Vertragspartner des stillen Gesellschafters sei der Inhaber des Handelsgeschäfts selbst. Dies unterscheide die zweigliedrige Gesellschaft von der Publikums-GbR oder –KG, da sich dort Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung gegen schuldhaft handelnde Gründungsgesellschafter richten.
Außerdem dürfe es der Inhaberin des Handelsgeschäfts nicht zu Gute kommen, dass sie gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist und somit wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keinen Regress zu fürchten braucht (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 383/12, BeckRS 2013, 20425; BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707 f. jeweils m.w.N.).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch in einigen Punkten anders gelagert und in dieser Form nicht höchstrichterlich entschieden.”
Kritik:
Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sprechen die besseren Argumente dafür, Schadensersatzansprüche der stillen Beteiligten nicht zuzulassen.
Dies kann mit guten Argumenten und der wohl herrschenden Rechtsprechung auch ebenso anderes gesehen werden.
Kritik:
Hier verhöhnt der Insolvenzverwalter die Anleger und Gesellschafter leider. Denn er weiß oder müsste genau wissen, dass es natürlich bei der lang geplanten CSA – Insovenz keine solventen Organe oder Vermittler mehr gibt die auf Schadenersatz haften könnten.
Die haftende fast alleinige (Falsch-)Beratungsgesellschaft Futura Finnanz AG ist seit 2008 (erste Klagewellen) in Insolvenz. Die Treuhandgesellschaft und deren Nachfolgegesellschaft FT Treuhand ist inzwischen schon nicht mehr erreichbar.
Ferner sind ist nahezu sämtlichen Verträgen natürlich die 10 jährige absolute Verjährung eingetreten.
Ergänzungen folgen in Kürze.
Vorläufiges Ergebnis:
Nach Auffassung der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte sollten alle von den Insolvenzen der Gesellschaften CSA 4, CSA 5 und Deltoton betroffenen Anleger ihre Ansprüche und Einwendungen gegen zukünftige Nachforderungen des Insolvenzverwalters durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Wenn und soweit noch Ratenverträge – wie so oft – über Jahre weiterlaufen, sollten diese unbedingt vorzeitig beendet werden, um der zu erwartenden Forderung des Insolvenzverwalters entgegen zu treten.
Soweit hier eine ausserordentliche Kündigung der Verträge nach Insolvenzeröffnung tatsächlich ausscheiden sollte, so bleibt noch der zu begründende Wideruf sowie die Anfechtung der Beteiligungsverträge.
Ferner sollten unabhängig von der vorläufigen Auffassung des Insolvenzverwalters zur Eigenschaft der Gesellschafter Insolvenzansprüche angemeldet werden. Diese bestehen nach unserer Ansicht jedenfalls in Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens.
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