CSA: Gutachten des Insolvenzverwalters Dr. Markus Schädler

Gutachten des Insolvenzverwalters Dr. Markus Schädler

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Anmerkungen der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Steffan
zum Gutachten des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Schädler

1. Widerruf der Beteiligung
Nach Auffasung des Insolvenzverwalters seien die Beteiligungsverträge nicht aufgrund eines etwaigen Widerrufs nach § 1 HWiG bzw. § 312 b BGB unwirksam.
Zitat aus dem Gutachten:

“Zunächst ist festzuhalten, dass diese Vorschriften auch auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages anwendbar sind, wenn dessen vornehmlicher Zweck bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Kapitalanlage entspricht (EuGH Urteil v. 15.04.2010 – C-215/08 Friz/von der Heyden, DStR 2010, 878, 880). So liegt es hier. Die Anleger gehen die Unternehmensbeteiligungen in Form der atypischen stillen Gesellschaft deswegen ein, weil ein möglichst rentables Modell zu Kapitalanlage angestrebt wird (vgl. oben). Zwar stehen ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag Rechte und Pflichten aufgrund des Gesellschaftsrechtes zu. Jedoch ist dies Nebeneffekt der angestrebten Kapitalanlage.
……..
Auch wenn möglicherweise ordnungsgemäße Widerrufsbelehrungen nicht erteilt wurden, sodass die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, ergibt sich dies aus den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Diese sind auch im Falle des Widerrufs einer auf Beitritt zu einer stillen Gesellschaft gerichteten Willenserklärung anzuwenden (BGH Urteil v. 29.11.2004 – II ZR 6/03, NZG 2005, 261; vgl. auch Beschluss v. 12.07.2010 – II ZR 160/09, BeckRS 2010, 28957). Folglich ist die rückwirkende Lösung von der Beteiligung nicht möglich.”

Kritik:
Dies mag so richtig sein. Allerdings kann sich eine sehr wichtige Wirkung für die Zukunft aus dem wirksamen Widerruf der Beteiligungsverträge ergeben.
Nahezu alle CSA – Verträge wurden in 2003 bis 2006 durch sogenannte “Drückerkolonnen” in Haustürsituationen, also durch Angebot an der Haustür und in der Wohnung den Anlegern aufgeschwatzt.
Der EuGH hatte in den vorliegenden und ogen genannten Fall (EuGH Urteil v. 15.04.2010 – C-
215/08 Friz/von der Heyden, DStR 2010, 878, 880) darüber zu entscheiden, ob die deutschen Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einem wirksamen Widerruf nach Haustürsituation europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sind.
Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließen aber nur eine ex tunk Wirkung eines Widerrufs aus, so dass bei wirksamem Widerruf zumindest die Verträge ex nunc, ab Widerrunf und für die Zukunft beendet sind.
Dies ist imanent wichtig für die ohnehin geschädigten Anleger, da der Insolvenzvewalter – wie im Gutachten angekündigt – die volle (Rest-)Kommanditeinlage von allen Gesellschaftern fällig stellen und zzgl. Zinsen einfordern wird. Dies unabhändig davon, ob die Ratenverträge mit Laufzeiten von 10 bis 30 Jahren zwischenzeitlich “beitragsfrei” gestellt worden sind.

2. Kündigung der Beteiligung

Recht zur außerordentlichen Kündigung (stille atypische Beteiligung)
Zitat aus dem Gutachten:

“Ein solches Recht könnte sich aus § 14 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages ergeben. Da von einer näheren Ausgestaltung des Kündigungsrechtes seitens des Anlegers abgesehen wurde, handelt es sich um eine bloß deklaratorische Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung richtet sich bei der stillen Gesellschaft ohnehin grundsätzlich nach § 234 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. § 723 BGB (Schwerdtfeger, Rn. 163).

Die Kündigung ohne Einhaltung von Fristen und auch schon vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit erfordert, dass die Fortsetzung der stillen Gesellschaft für den Kündigenden unzumutbar geworden ist (Schwerdtfeger, Rn. 163; MüKo HGB/K. Schmidt, § 234 Rn. 48; Blaurock, Rn. 15.32). Das Recht zur Kündigung ist aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles jedoch beschränkt. Bei der Publikumskommanditgesellschaft ist anerkannt, dass die außerordentliche Kündigung unter Berufung auf einen Grund, der alle Gesellschafter gleichermaßen betrifft, ausgeschlossen ist. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Risikogemeinschaft, die der einzelne Kommanditist durch seinen Beitritt mit den anderen Kommanditisten eingegangen ist, zu einer gerechten Auflösung gelangt (Münchener Handbuch Bd. II/Polzer, § 91 Rn. 16; BGH Urteil vom 28.11.1977 – II ZR 235/75, NJW 1978, 376, 378).”

Danach sei die außerordentliche Kündigung nicht möglich.

Kritik:
Hier werden individuelle Gründe der außerordentlichen Kündigung nicht beachtet, z.B. die oft – aber eben nicht immer – erfolgte Falschberatung, welche sich die Insolvenzschuldnerin zurechnen lassen muss und die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (BGH zur Göttinger Gruppe/Securena AG). Schon in den Urteilen II ZR 140/03 und II ZR 310/03 bestätigt der BGH den durch Falschberatung getäuschten Anlegern (stille Gesellschafter) zunächst einmal Kündigungs- bzw. Schadensersatzansprüche aus wichtigem Grunde.

3. Gegenrechte, z.B. Aufrechnung
Zitat aus dem Gutachten:

“Eine offene Einlageverpflichtung ist möglicherweise dann nicht mehr zu erbringen, wenn der einzelne Anleger Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung geltend machen kann, sodass er so zu stellen ist, als habe er die Beteiligung nie abgeschlossen. Es wurde in Gerichtsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin bereits verschiedentlich behauptet, dass bei dem Vertrieb der Anlage nicht auf die tatsächlichen Risiken des Anlagemodells hingewiesen wurde und daraus Schadensersatzansprüche resultieren würden.
Derartige Ansprüche können die mittelbar beteiligten Kommanditisten im Interesse einer geordneten Abwicklung nicht geltend machen. Dies gebieten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. oben).

Bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft sind Schadensersatzansprüche des stillen Beteiligten auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft denkbar, im Zuge derer der stille Beteiligte so zu stellen ist, als habe er den Vertrag nie abgeschlossen.
Begründet wird dies damit, dass lediglich ein zweigliedriges Innenverhältnis abzuwickeln sei und bei der stillen Gesellschaft ein Gesamthandsvermögen gerade nicht gebildet wird. Der Schuldner des Schadensersatzanspruches und zugleich der Vertragspartner des stillen Gesellschafters sei der Inhaber des Handelsgeschäfts selbst. Dies unterscheide die zweigliedrige Gesellschaft von der Publikums-GbR oder –KG, da sich dort Schadensersatzansprüche wegen Fehlberatung gegen schuldhaft handelnde Gründungsgesellschafter richten.
Außerdem dürfe es der Inhaberin des Handelsgeschäfts nicht zu Gute kommen, dass sie gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist und somit wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keinen Regress zu fürchten braucht (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 383/12, BeckRS 2013, 20425; BGH Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707 f. jeweils m.w.N.).
Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch in einigen Punkten anders gelagert und in dieser Form nicht höchstrichterlich entschieden.”


Kritik:
Nach Auffassung des Insolvenzverwalters sprechen die besseren Argumente dafür, Schadensersatzansprüche der stillen Beteiligten nicht zuzulassen.
Dies kann mit guten Argumenten und der wohl herrschenden Rechtsprechung auch ebenso anderes gesehen werden.

“Diese Kommanditisten für Beratungsfehler der Komplementärin oder dieser zurechenbaren Personen haften zu lassen, widerspreche dem Grundgedanken des BGH, wonach der Gegner des Schadensersatzanspruches derjenige sein muss, der für den (fehlerhaften) Beitritt verantwortlich ist. Dies sind vorliegend die Komplementärin, deren Geschäftsführung und die von ihnen beauftragten Finanzvermittler. Der atypisch stille Beteiligte hat sich mit Schadensersatzansprüchen an diese Verantwortlichen zu halten. Die Schadensersatzansprüche richten sich somit nicht gegen die Insolvenzschuldnerin als Vertragspartnerin und Inhaberin des Einlageanspruches.”


Kritik:
Hier verhöhnt der Insolvenzverwalter die Anleger und Gesellschafter leider. Denn er weiß oder müsste genau wissen, dass es natürlich bei der lang geplanten CSA – Insovenz keine solventen Organe oder Vermittler mehr gibt die auf Schadenersatz haften könnten.
Die haftende fast alleinige (Falsch-)Beratungsgesellschaft Futura Finnanz AG ist seit 2008 (erste Klagewellen) in Insolvenz. Die Treuhandgesellschaft und deren Nachfolgegesellschaft FT Treuhand ist inzwischen schon nicht mehr erreichbar.
Ferner sind ist nahezu sämtlichen Verträgen natürlich die 10 jährige absolute Verjährung eingetreten.

Ergänzungen folgen in Kürze.

Vorläufiges Ergebnis:
Nach Auffassung der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte sollten alle von den Insolvenzen der Gesellschaften CSA 4, CSA 5 und Deltoton betroffenen Anleger ihre Ansprüche und Einwendungen gegen zukünftige Nachforderungen des Insolvenzverwalters durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Wenn und soweit noch Ratenverträge – wie so oft – über Jahre weiterlaufen, sollten diese unbedingt vorzeitig beendet werden, um der zu erwartenden Forderung des Insolvenzverwalters entgegen zu treten.
Soweit hier eine ausserordentliche Kündigung der Verträge nach Insolvenzeröffnung tatsächlich ausscheiden sollte, so bleibt noch der zu begründende Wideruf sowie die Anfechtung der Beteiligungsverträge.
Ferner sollten unabhängig von der vorläufigen Auffassung des Insolvenzverwalters zur Eigenschaft der Gesellschafter Insolvenzansprüche angemeldet werden. Diese bestehen nach unserer Ansicht jedenfalls in Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

 

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Juni 2017:
JUSTUS Rechtsanwälte haben inzwischen die ersten Klagen vor dem allein zuständigen Landgericht Würzburg gegen die strafrechlich verurteilten Hintermänner der CSA und Deltoton eingereicht. Derzeit tendiert das Landgericht Würzbug wohl leider noch eher zu der Protektion der Kapitalanlagebetrüger (diese sind inzwischen rechtskräftig durch den BGH verurteilt). Wir sind aber zuversichtlich diese derzeit verbraucherfeindliche Rechtsprechung noch korrigieren zu können.

April 2017:
Bundesgerichtshof bestätigt die strafrechtlichen Verurteilungen der Hintermänner der CSA und Deltoton. Der BGH bejaht auch deutlich die Aufklärungspflicht der Geschäftsführer der Anlagegesellschaft gegenüber ihren Anlegern aufgrund pflichtwidrigen Vorverhaltens!
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26.11.2016
Urteile im Prozess gegen die Drahtzieher der CSA - Frankonia Gruppe:
Das Landgericht Würzburg hat nach Urteil vom 21.01.2016 mit zwei weiten Urteilen vom 26.04.2016 die weiteren Angeklagten wegen Betrug und Untreue verurteilt.
In dem Verfahren ging es um das Geschäft der Frankonia-Gruppe, an dem auch der frühere Weltklasse-Fechter Thomas Gerull und dessen Bruder Michael mitwirkten. Betroffen von diesem Schneeballsystem sind rund 25.000 Kleinsparer. Anfang des Jahres hatte die Staatsanwaltschaft Würzburg sie und drei weitere Männer in Untersuchungshaft genommen. Nun wurde auch über den letzten Angeklagten das Urteil gesprochen. Die gefällten Urteile sind noch nicht Rechtskräftigkeit.
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Zahlungsaufforderung  des Insolvenzverwalters: 
24.01.2016, nun ist es soweit. Der Insolvenzverwalter der CSA Beteiligungsfonds Dr. Markus Schädler hat – wie wir schon angekündigt haben – die Anleger mit aktuellem Schreiben zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens aufgefordert. Die Kosten für die Rechtsverteidigung müssten die meißten Rechtsschutzversicherungen übernehmen, da Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles hier die Insolvenz der CSA-Gesellschaften (Juni 2015) ist.
Welche Möglichkeiten und Einreden Sie gegen die Zahlungsaufforderungen haben lesen Sie HIER 


Insolvenz CSA: Justus Rechtsanwälte bieten kostenfreie Ersteinschätzung
Achtung:  10 jährige kenntnisunabhängige Verjährung im Bankrecht und Anlagerecht ist immer zu beachten und beginnt taggenau ab Vertragsschluss (Zeichnung)  zu laufen. Anleger, die z.B. Anfang  2005 den CSA Beteiligungsfonds 4 oder 5 gezeichnet haben, müssen jetzt handeln.
Lesen Sie mehr dazu hier:
Verjährung und Schlichtung im Kapitalmarktrecht


Insovenz - Gutachten des Insolvenzverwalters Dr. Markus Schädler
www.kanzleimitte.de/anwalt/attachments/Gutachten-CSA-5.pdf
Stellungnahme der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte zu dem Gutachten des Insolvenzverwalters

Berlin, den 8. Juli 2015
Interessengemeinschaft CSA/Deltoton: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Würzburg hat am 01. Juli 2015 über das Vermögen der
der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (Az.: IN 55/15)
und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (Az.: IN 56/15)
wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde der bisherige vorläufige Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Hofstraße 3, 97070 Würzburg, Tel: +49(931)45202950, Telefax: +49(931)45202966, bestellt.
Insolvenzforderungen sind bis zum 01. Oktober 2015 anzumelden.


Würzburg, 02.02.2015

Vorläufiges Insolvenzverahren eröffnet: Interessengemeinschaft CSA
Das Amtsgericht Würzburg hat über das Vermögen der CSA Beteiligungsfonds 4 GmbH & Co. KG (IN 55/15) und der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG (IN 56/15) am 17.02.2015 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Kanzlei JUSTUS vertritt bereits über 350 CSA Anleger und hat heiraus eine starke  Interessengemeinschaft CSA gebildet. Wir sichten kostenfrei Ihre Unterlagen und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.


Berlin, 15.01.2015
Insolvenzgefahr bei der CSA?

Telefonisch ist niemand mehr bei der CSA zu erreichen, Zustellungen sind nicht mehr möglich und auch gerichtlich lässt sich die CSA wohl nicht mehr anwaltlich vertreten.
Nach Auffassung von Fachanwalt Knud J. Steffan ist es nur eine Frage der Zeit, wann auch die Gesellschaften der CSA abgewickelt werden, bzw. sich ein Insolvenzverwalter bei den Gesellschaftern melden wird.
Spätestens jetzt ist es auch für die letzten Anleger Zeit zu reagieren.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt seit über 10 Jahren Anleger der CSA, Deltoton und Frankonia und versucht im Rahmen einer Interessengemeinschaft CSA/Deltoton den Anlegern zu helfen.

Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Frankonia, CSA, Deltoton wegen Betrugs
Im Dezember 2014 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen fünf verantwortliche Personen der Unternehmen Frankonia, Deltoton und CSA ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrugs eingeleitet hat. Aufgrund eines dringenden Tatverdachts wurden die Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen.
Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, rund 30 000 Anleger geschädigt zu haben, die seit Ende der 1990er Jahre Beteiligungen an den Unternehmen Frankonia, Deltoton und CSA erworben haben. Die Beschuldigten sollen eine Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland gegründet haben, über die von den Anlegern einbezahlte Gelder hin- und hergeschoben wurden. Entgegen ihrem ursprünglichen Zweck sollen diese zumindest teilweise den Beschuldigten zugeflossen sein. Hierdurch ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ein Schaden in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags entstanden.

Wer ist die CSA?

Der CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 sind Tochtergesellschaften im Geflecht der Frankonia-Gruppe. Von dieser wurden die verschiedensten Fonds aufgesetzt.
Der CSA Beteiligungsfonds 4 ung 5 AG & Co. KG - wurden im Jahr 2003 in Zusammenarbeit mit der Komplementärin Capital Sachwert Alliance Verwaltungs AG (heute: CSA Verwaltungs GmbH) aufgesetzt. Ziel des Fonds war es, zwischen 2003 und 2006 Geld von Anlegern einzusammeln, um dieses dann in Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Finanzinstrumenten zu investieren.
Dabei wurde den Anlegern eine Rendite von bis zu 17 % versprochen.

Vertrieb der CSA: Futura Finanz
Mit dem Vertrieb der Anlage betraut wurde die Futura Finanz AG, deren Vertriebspraktiken ungeregelt und nach unserer Ansicht rein provisionsorientiert war.
Die Futura Finanz AG kann leider für ihre Falschberatungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nachdem mit Beschluss vom 19.12.2007 das Amtsgericht Hof (Insolvenzgericht) das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Futura Finanz Zukunftsunternehmen für Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH & Co. KG (Futura Finanz) angeordnet hatte, wurde am 09.01.2008 wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: IN 639/07).

Neue Urteile und aussergerichtliche Vergleiche mit der CSA
Seit vielen Jahren vertreten wir Anleger der Capital Sachwet Alliance (CSA) und Frankonia Sachwert, Deltoton AG. Diese müssen oft erst nach Jahren oder am Ende der Laufzeit feststellen, das ein Großteil ihrer eingezahlten Altersvorsorge durch die Verlußte der Gesellschaft aufgefressen ist, sie also bei Vertragsschluss falsch beraten worden sind.
Bei Kündgung oder Nichtzahlung wurden unsere Mandanten oft mit pauschalen Schadenersatzforderungen und negativem Auseinandersetzungsguthaben verschreckt und so zur Weiterzahlung veranlasst.

Lassen sie ihre Ansprüche rechtzeitig prüfen. Wir konnten in der Vergangenheit in den meißten Fällen vernünftige Zahlungsvergleiche mit der CSA schließen.

Erfolge für CSA Anleger - CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG, Frankonia Sachwert AG (Deltoton AG), Südwestrenta u.a

Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03.04.2009
Zum einen hat das OLG Nürnberg einem Anleger, der eine Beteiligung an der CSA Beteiligungsfonds AG & Co erworben hat, recht gegeben und die Berufung der Südfinanz AG gegen das Urteil des LG Regensburg zurückgewiesen. Dem Anleger hat das Gericht Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen. Ebenfalls soll er künftig von allen Verbindlichkeiten hinsichtlich seiner Kommanditbeteiligung freigesprochen werden, sodass auf ihn auch keine weiteren Rateneinlagen mehr zukommen sollen.

Landgerichts Tübingen verurteilt CSA und Deltoton zur Rückabwicklung
Auch das Landgericht Tübingen hat Pressemitteillungen zufolge im Februar 2010 einem Anleger die komplette Rückabwicklung seiner Beteiligungen an der CSA Beteiligungsfonds AG & Co. KG sowie Deltoton AG zugesprochen. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der offensichtlichen Falschberatung durch einen schlecht ausgebildeten Vermittler. Zusätzlich zu der Zug-um-Zug Rückabwicklung der Beteiligungen wurden dem Kläger entgangener Gewinn sowie der Ersatz außergerichtlicher Kosten zugesprochen.

Verjährung:
Immer zu beachten ist hierbei neben der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährung immer die 10jährige absolute Verjährung, welche taggenau an Zeichnung (Vertrasgsschluss) zu laufen beginnt. Wer also Anfang 2004 gezeichnet hat, sollte dringend handeln.

Justus rät:
Insgesamt dürften den Kommanditisten (Anlegern) aber nach herrschender Rechtsprechung nur das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben zustehen. Auch dies sollte immer von einem Fachanwalt geprüft werden, da hier durch die CSA nach unserer Ansicht unzulässige hohe Vertragsstrafen abgezogen werden.

Insolvenz: Wie sollten Anleger nun reagieren?
Der Insolvenzverwalter wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Gesellschafter zur Einzahlung der gesamten Einlagen auffordern und diese notfalls auch einklagen.
Wir raten daher, sämtliche möglichen Forderungen, also Auseinadersetzungsguthaben und Schadenersatz form- und fristgerecht zur Insolvenztabelle feststellen zu lassen, die Verträge fristlos zu kündigen und spätestens jetzt zu handeln.

Wir bieten Ihnen das folgende Paket an:
  • begründete ausserordentliche Kündigung sämtlicher Beteiligungsverträge
  • Forderung des Auseinandersetzungsguthabens
  • Form- und fristgerechte Insolvenzanmeldungen u Vertretung im InSVerfahren
  • Verfolgung möglicher Schadenersatzansprüche aus Delikt (Strafverfahren)
  • Schadenersatz gegen Gründungsgesellschafter, soweit nicht verjährt
  • laufende Informationen durch unsere Interessengemeischaft CSA/Deltoton

Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte hat schon eine Vielzahl von Insolvenzverfahren begleitet und ist auch auf das Insolvenzrecht spezialisiert.

Kostenfreie Erstberatung
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Die Erstberatung in Sachen CSA ist kostenfrei. Wir sichten Ihre Unterlagen und unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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