CS EUROREAL – gute Aussichten für Schadenersatz

CS Euroreal – Auslösung des offenen Immobilienfonds

Der offene Immobilienfonds CS Euroreal wird nun bis April 2017 abgewickelt, nachdem sich der Fonds seit 2008 mehrere Jahre hintereinander in zunehmenden Schwierigkeiten befand. Im Laufe der Finanzkrise wurden viele offene Immobilienfonds geschlossen, das heißt, sie setzten die Anteilsrücknahme der Anleger aus. Bis heute sind viele Fonds wie der CS Euroreal geschlossen und werden nun abgewickelt. Die Abwicklung führt dazu, dass die Gebäude des Fonds verkauft werden und die Erlöse an die Anleger ausgezahlt werden. Wie erfolgreich diese Verkäufe sind, lässt sich jedoch nur schlecht prognostizieren.

Folgen für die Anleger

Offene Immobilienfonds galten lange Zeit als sichere und renditestarke Anlagen und wurden häufig auch als solche vermittelt. Bei Vermittlungs- und Beratungsgesprächen solcher Fonds wie CS Euroreal wurde jedoch häufig vernachlässigt, dem Anleger die Risiken wie Totalverlust oder die mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme, welche bis zu 2 Jahren anhalten kann, zu verdeutlichen. Auch werden häufig die „kick-backs“, also die Vermittlungsprovisionen, welche die Banken erhalten, verschwiegen. Solche Mängel im Beratungsgespräch können zu einem Schadensersatzanspruch der Anleger führen.
Anlegern stehen nun verschiedene Möglichkeiten offen: Sie können ihre Anteile an der Börse, welche den ständigen Wechselkursschwankungen unterliegt, verkaufen, den mehrjährigen Abwicklungsprozess abwarten oder mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Voller Schadensersatzanspruch nach neuestem BGH-Urteil

Laut BGH-Urteilen vom 29.04.14 (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) können geschädigte Anleger nun den vollen Schadenersatz erhalten, falls im Beratungsgespräch nicht ausdrücklich und eindeutig auf das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds hingewiesen wird. Ob ein solcher Beratungsfehler vorliegt, sollten Anleger schnellstmöglich prüfen lassen.

Justus rät:
Wenn Anlegern die Investition als sichere Anlage angeboten wurde, bestehen sehr gute Chancen darauf, Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Wenden Sie sich nun an einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt, um zu Ihrem Recht zu kommen.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden. Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

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Offene Immobilenfonds:


Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


Für Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966


Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Enrico Weide
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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