BGH zur Hemmung der Verjährung bei Anrufung einer Schlichtungsstelle

BGH zur Hemmung der Verjährung bei Anrufung einer Schlichtungsstelle
Auch die erkennbar sehr verzögerte Bearbeitung eines Güteantrags durch die ÖRA (Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg) zwingt den Anspruchsteller nicht, direkt den Klageweg zu beschreiten. Eine Verzögerung der Schlichtung ist ihn nicht anzulasten, entschied der BGH XI ZR 230/08 v. 22.09.2009.

Der Güteantrag mit dem Ziel, einen Schadensersatzanspruch aus einer Fondsbeteiligung gegen die finanzierende Bank durchzusetzen, ging am 31.12.2004 bei der ÖRA ein. Auf telefonische Nachfrage des Bevollmächtigten des Anlegers wurde ihm erklärt, die ÖRA sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht absehbar. Erst am 5.9.2005 wurde von der ÖRA ein Gebührenvorschuss eingefordert und der Antrag der Bank zusammen mit der Ladungsverfügung vom 6.2.2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungsverfahren wurde am 23.3.2006 eingestellt. Die Vorinstanz meinte, das Schlichtungsverfahren habe die Verjährung nicht gehemmt, weil der Anleger zur Vermeidung von Verjährungsnachteilen nicht an seinem Antrag habe festhalten dürfen, nachdem er von der Überlastung der ÖRA erfahren habe.
Der BGH ist dem nicht gefolgt. Der Anleger habe alles getan, um die Durchführung der Schlichtung zu ermöglichen. Es müsse nicht deswegen aus Verjährungsgründen direkte Klage einreichen, weil das Schlichtungsverfahren unabsehbar lange dauert. Die Hemmung der Verjährung endet deshalb gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens.

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