BGH-Urteile zu Rückvergütungen und Innenprovisionen bei der Anlageberatung

BGH-Urteile zu Rückvergütungen und Innenprovisionen bei der Anlageberatung

Urteil BGH 06.02.1990. XI ZR 184/88
Schadensersatzpflicht eines Vermittlers, wenn die Rückgewähr eines Teils der Provisionen (sog. Kick-back) dem Auftraggeber verheimlicht wird.

Urteil BGH, 19.12.2000, XI ZR 349/99 – sog. „Kick Back I”-Urteil
Eine Bank, die mit einem Vermögensverwalter vereinbart, ihm einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu vergüten, schafft für den Vermögensverwalter einen Anreiz auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden noch vor Vertragsabschluss aufzuklären.

Urteil BGH 12.02.2004, III ZR 355/02
Es besteht eine generelle Aufklärungspflicht bei Innenprovisionen von mehr als 15 %, da diese die Werthaltigkeit der Anlage beeinträchtigen. Die Aufklärungspflicht gilt auch für freie Anlageberater.

Urteil BGH 19.12.2006, XI ZR 56/05 – sog. „Kick-Back II – Urteil“
Es besteht eine generelle Aufklärungspflicht von Banken bei der Beratung über Rückvergütungen, die sie aus Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren ergeben, da ein provisionsgetriebenes Eigeninteresse der Bank besteht.

Beschluss BGH, 20.01.2009, XI ZR 510/07 – sog. „Kick-Back III – Urteil“
Es ist unabhängig von der Höhe der Rückvergütungen durch die Bank ungefragt aufzuklären.

Urteil BGH, 12.05.2009, XI ZR 586/07 – sog. „Kick-Back IV-Urteil“
Das Urteil thematisiert die Frage des Nachweises des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit bei der kurzen Verjährung nach § 37 a WpHG a.F. (gilt u.a. für Zertifikate/ Aktien/ Sondervermögen)

Urteil BGH, 15.04.2010, III ZR 196/10
Freie Anlageberater haben keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen

Beschluss BGH 29.06.2010, XI ZR 308/09
Eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen besteht für Kreditinstitute schon seit 1990, da zu diesem Zeitpunkt die Aufklärungspflicht erkennbar war.

Beschluss BGH 09.03.2011, XI ZR 191/10
Der BGH nimmt eine Abgrenzung zwischen aufklärungspflichtigen Rückvergütungen zu Innenprovisionen vor und stellt klar, dass die Offenlegungspflicht für Rückvergütungen nur für Banken, nicht für freie Berater gilt.

Urteil BGH, 27.09.2011, XI ZR 182/10
Keine Aufklärungspflicht für Banken über Gewinnspanne beim Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäftes.

Urteil BGH, 08.05.2012, XI ZR 262/10
Beweislastumkehr: Die Bank muss den Nachweis dafür bringen, dass der Anleger auch bei vollständiger Aufklärung über die Rückvergütung die Beteiligung gezeichnet hätte.

Urteil BGH, 26.06.2012, XI ZR 316/11
Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts besteht keine Aufklärungspflicht der Bank über die Gewinnspanne. Die Bank ist auch nicht verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäfts der Bank erfolgt. (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.09.2011-XI ZR 182/10)

Urteil BGH, 19.07.2012,  III ZR 308/11
Keine Aufklärungspflicht wie eine Bank sondern nur wie ein freier Anlageberater, wenn die Beratungsgesellschaften 100%ige Töchter der Banken sind (z.B. Anlageberatung der Postbank, Sparkasse)

Urteil BGH, 15.01.2013, XI ZR 8/12
Verhandelt der Anleger u.U. mit Erfolg über die Höhe der Provisionen, kann das vorangegangene Verhandeln Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei zutreffenden Auskunft über die Höhe der an die Bank fließenden Entgelte die Beteiligung abgeschlossen hätte. Zudem kann darin die für den Beginn der Verjährungsfrist ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände gesehen werden.

Urteil BGH, 26.02.2013, XI ZR 498/11
Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Anlageberatung beginnt, wenn der Anleger weiß, dass die Bank eine Rückvergütung erhält. Der Anleger muss für den Fristbeginn keine genaue Kenntnis über die Höhe er Rückvergütung haben.

Urteil BGH, 09.04.2013, XI ZR 337/10
Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass der Anleger in Kenntnis der Pflichtverletzung die Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Anlagemotive der Steuerersparnis und der Renditechancen sind für die Bank relevant, um die Vermutung zu widerlegen, dass der Anleger in Kenntnis der Rückvergütungen nicht gezeichnet hätte.

Urteil BGH, 24.9.2013 – XI ZR 204/12
Eine beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kunden für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, hat den Kunden über eine Vertriebsvergütung von Seiten der Emittentin des Wertpapiers aufzuklären. Berechnet die Bank dem Kunden für die Beschaffung der von ihr empfohlenen Wertpapiere eine Provision und bezieht gleichzeitig vom Emittenten ebenfalls eine Vertriebsvergütung, lässt sich die Bank von beiden Seiten bezahlen, so dass hierdurch ein von der Bank geschaffenen schwerwiegender Interessenkonflikt entsteht.

Urteil BGH, 08.04.2014, XI ZR 341/12
Ein Bankkunde, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und keine Antwort über die Höhe der Rückvergütung erhält, das Anlagegeschäft aber dennoch abschließt, verhält sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht.

Urteil BGH, 03.06.2014, XI ZR 147/12
Banken müssen ab dem 01.08.2004 sowohl über Rückvergütungen wie auch über Innenprovisionen aufklären. Dies gilt bei empfohlenen Wertpapieren, Fonds und Grundstücken gleichermaßen. Vor dem 01.08.2004 handelt die Bank u. U. wegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums ohne Verschulden. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat.


Urteil BGH, 15.07.2014, XI ZR 418/13
Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurück geflossene Rückvergütungen hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen (Fortsetzung der Rspr. des BGH mit Beschluss vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09)

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