BGH IX ZR 495/12 vom 28. Januar
In einer erfreulichen Grundsatzentscheidung hat der BGH zur leidigen Frage der Anrechnung von eventuell erlangten Steuervorteilen auf den Anspruch des Anlegers bei Rückabwicklung von Fondsbeteiligungen beantwortet. Im zu entscheidenen Fall ging es um eine Beteiligung an dem bekannten Medienfonds VIP2.
Leitsätze des Urteils:
BGB § 249 (Cb); EStG §§ 15, 16
a) Zur Frage der Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds, wenn der Anleger entsprechend dem Fondskonzept nur einen Teil der Einlage eingezahlt und durch Verlustzuweisungen Steuervorteile erlangt hat, die oberhalb der tatsächlich geleisteten Einlage und unterhalb der Nominaleinlage gelegen haben.
b) Nimmt der Geschädigte im Rahmen der Rückabwicklung einer Fondsbeteili- gung eine Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 EStG in Anspruch, muss er sich diesen Vorteil auf seinen Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.
BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – XI ZR 495/12 – KG Berlin LG Berlin
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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