BGH Immobilienfonds: Aufklärungspflicht über Aussetzungsmöglichkeiten der Anteilsrücknahme festgestellt

Aufklärungspflicht über Aussetzungsmöglichkeiten der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds festgestellt

Der BGH hat mit anlegerfreundlichen Urteilen (XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13) vom 29.04.2014 festgestellt, dass eine Bank, die den Anteilserwerb an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über die Aussetzungsmöglichkeit der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.

Im konkreten Fall entschied der BGH zwei parallel geführte Prozesse, welche sich gegen die Commerzbank richteten und in denen die Klägerinnen mehrere Tausend Euro Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Beratung zu dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value durch die Commerzbank geltend machten. Der Fonds hatte im Zuge der Finanzkrise die Rücknahme der Anteile ausgesetzt.

Anleger können Anteile grundsätzlich jederzeit liquidieren – BGH

Bei regulierten Immobilien-Sondervermögen ist grundsätzlich zu beachten, dass Anleger ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis liquidieren können. Die Möglichkeit, solche Rücknahmen auszusetzen, stellt folglich ein Risiko der Liquidität dar, welches während der gesamten Investitionsphase besteht und über welches die Bank eine Aufklärungspflicht trifft.

Auch die Möglichkeit der Anleger, die Anteile an der Börse abstoßen zu können, stellt kein Äquivalent zur gesetzlich geregelten Rückgabe dar.

Folgen für die Anleger offenen Immobilienfondsbeteiligungen

Betroffene Anleger können nun die Möglichkeit ergreifen, Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung gegen die vermittelnden Banken geltend zu machen. Auf diese Weise können Anleger mit guten Erfolgsaussichten und der BGH-Rechtsprechung im Rücken eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligun ohne Verlußte erreichen.

Justus rät:
Wenden Sie sich mit unserem Online Kontaktformular an einen unserer Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht, um Ihre Ansprüche geltend zu machen oder rufen Sie uns gleich an. Die Erfolgschancen sollten im Einzelfall geprüft werden, stehen aber insbesondere nach diesen anlegerfreundlichen BGH- Urteilen sehr gut für geschädigte Anleger.

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Was ist ein offener Immobilienfonds?

Ein offener Immobilienfonds ist eine Kapitalanlage, die das Geld der Anleger in Immobilien anlegt. Rechtlich wird ein Anteil am offenen Immobilienfonds als Wertpapier im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes eingestuft. Für Schadenersatzansprüche gilft daher auch die kurze Verjähurngsfrist des § 37 a WpHG, zumindest bis zur Abschaffung der Sonderverjährung im Jahr 2009. Die Gebäude eines offenen Immobilienfonds werden in einem Immobilien-Sondervermögen zusammengefasst. Daher gelten offene Immobilienfonds auch als Investmentfonds und unterfallen dem Investmentgesetz (InvG). Für Investmentfonds gilt die strenge Regelung des § 66 InvG, welcher genau festlegt, welche Vermögensgegenstände ein offener Immobilienfonds erwerben darf. Offene Immobilienfonds erfreuen sich großer Beliebtheit, weil die Anleger jederzeit auf ihr investiertes Geld zugreifen können, indem sie Fondsanteile zurückgeben. Des Weiteren ermöglichen offene Immobilienfonds Anlegern, sich auch mit verhältnismäßig geringen Anlagebeträgen am attraktiven Immobilienmarkt beteiligen zu können.

BGH-Urteile: Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfondsanleger!

Der Bundesgerichtshof entschied (
Urteile vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Bankberater Anleger ungefragt darüber aufklären mussten, dass ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen kann.

Aufklärungspflicht über das Risiko der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen an offenen Immobilienfonds:
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich gestern in zwei Verfahren mit der Haftung einer Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds befasst.
Nach der gestern veröffentlichten Pressemitteilung des BGH wurde die Revision einer Bank gegen eine anlegerfreundliche Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2012 – 9 U 131/11) zurückgewiesen (BGH XI ZR 130/13).
Die richtungsweisenden BGH-Urteile gelten nach allgemeiner Auffassung auch für Dachfonds.

Kurze Sonderverjährung bei offenen Immobilienfonds:
Anleger in offenen Immobilienfonds sollten nun ihre Schadenersatzansprüche geltend machen, denn ihre Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Falschberatung gegenüber den Anlageberatern verjähren zum Teil gem. § 37a WpHG in 3 Jahren ab dem Erwerb der Anteile. Die inzwischen abgeschaffte Sonderregelung gilt aber nicht bei vorsätzlicher Falschberatung, wovon hier ausgegangen werden kann.
Eine längere absolute, kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt taggenau ab Zeichnung des Fonds.
Eine Verjährung kann somit jederzeit eintreten, sodass dringender Handlungsbedarf besteht.

Gute Erfolgsaussichten für Immobilienfonds- Anleger:
Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Schandenersatzansprüchen gegen die beratende Bank oder den Finanzberater aus Vermittlung offener Immoilienfonds sind daher durchaus gut, soweit diese Ansprüche eben nicht verjährt sind.

Beispielhaft hierfür sind die offenen Immobilienfonds:

Justus rät:
Lassen sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, um die Chancen auf Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung prüfen zu lassen.


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Ansprechpartner:
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Rechtsanwalt Knud J. Steffan
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