Aufklärungspflicht über Aussetzungsmöglichkeiten der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds festgestellt
Der BGH hat mit anlegerfreundlichen Urteilen (XI ZR 477/12 sowie XI ZR 130/13) vom 29.04.2014 festgestellt, dass eine Bank, die den Anteilserwerb an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Anleger ungefragt über die Aussetzungsmöglichkeit der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss.
Im konkreten Fall entschied der BGH zwei parallel geführte Prozesse, welche sich gegen die Commerzbank richteten und in denen die Klägerinnen mehrere Tausend Euro Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Beratung zu dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value durch die Commerzbank geltend machten. Der Fonds hatte im Zuge der Finanzkrise die Rücknahme der Anteile ausgesetzt.
Anleger können Anteile grundsätzlich jederzeit liquidieren – BGH
Bei regulierten Immobilien-Sondervermögen ist grundsätzlich zu beachten, dass Anleger ihre Fondsanteile grundsätzlich jederzeit zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis liquidieren können. Die Möglichkeit, solche Rücknahmen auszusetzen, stellt folglich ein Risiko der Liquidität dar, welches während der gesamten Investitionsphase besteht und über welches die Bank eine Aufklärungspflicht trifft.
Auch die Möglichkeit der Anleger, die Anteile an der Börse abstoßen zu können, stellt kein Äquivalent zur gesetzlich geregelten Rückgabe dar.
Folgen für die Anleger offenen Immobilienfondsbeteiligungen
Betroffene Anleger können nun die Möglichkeit ergreifen, Schadensersatz aus fehlerhafter Beratung gegen die vermittelnden Banken geltend zu machen. Auf diese Weise können Anleger mit guten Erfolgsaussichten und der BGH-Rechtsprechung im Rücken eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligun ohne Verlußte erreichen.
Justus rät:
Wenden Sie sich mit unserem Online Kontaktformular an einen unserer Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagerecht, um Ihre Ansprüche geltend zu machen oder rufen Sie uns gleich an. Die Erfolgschancen sollten im Einzelfall geprüft werden, stehen aber insbesondere nach diesen anlegerfreundlichen BGH- Urteilen sehr gut für geschädigte Anleger.