Der BGH hat im Februar 2019 entschieden, dass ein Anlageberater noch nicht von seiner Beratungsverpflichtung befreit ist, nur weil der potenzielle Anleger das Lesen des Emissionsprospektes ablehnt.

Kein Hinweis auf kein Interesse an gänlicher Aufklärung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen: III ZR 498/16) entschieden, dass sich der Pflichtenumfang eines Anlageberaters nicht allein dadurch reduziert, dass ein Anleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“.
Ohne hinzutretende Umstände, lässt sich aus dieser Ablehnung des Prospekts nicht eine völlige Ablehnung der gesamten Beratung entnehmen. Der Anlageberater wird dadurch gerade nicht davon frei, den Anleger in einem persönlichen Gespräch über die Risiken einer Anlage zu informieren. Er muss zu mindestens darauf Hinweisen, dass zu bestimmten Gefahren im Prospekt weitere und tiefere Ausführungen gemacht werden. Die mündliche Aufklärung erfüllt die Informationspflicht dabei gleichermaßen.
BGH: Mündliches Gespräche muss dann Prospektaufklärung ersetzen
Ein Aufklärungsgespräch ist nicht entbehrlich, weil der potentielle Anleger das Prospekt nicht lesen möchte. Es sollte gerade dann ausführlicher erfolgen.
Die Abgeneigtheit ein umfangreiches und unübersichtliches Prospekt zu lesen, kann nicht gleich die Ablehnung eines Aufklärungsgespräches begründen. Nur im Rahmen einer mündlichen Erläuterung bietet sich letztendlich die Möglichkeit für den Anleger für Verständnisfragen und die Klärung von Unklarheiten.
Verzicht auf Aufklärung ist Einzelfallentscheidung
Ob in einer Weigerung das Prospekt zu lesen, eine Ablehnung der Beratung zu sehen ist, ist eine vom Einzelfall abhängige Entscheidung und kommt auf die hinzutretenden Umstände an.
Justus rät:
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