Bearbeitungsgebühren in AGB eines Unternehmerdarlehen unwirksam

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Rechtsprechung vom 13.05.2014 fest, dass pauschale Bearbeitungsgebühren in AGB eines Verbraucherdarlehensvertrags unwirksam sind (vgl. Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) . Begründet wurde dies insbesondere dadurch, dass den Bearbeitungsgebühren seitens der Bank keine taugliche Leistung der Bank selbst gegenübersteht. Infolge dieser Rechtsprechung bestand für viele Verbraucher die Möglichkeit die gezahlten Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückzuverlangen.
Der Bundesgerichtshof erweiterte seine Rechtsprechung mittlerweile auch auf Darlehensverträge die im Zuge eines Bausparvertrags ausgezahlt worden sind (vgl. Az. XI ZR 552/15). Nicht letztinstanzlich wurde jedoch bis jetzt entschieden, ob diese Rechtsprechung auch auf Unternehmerdarlehen anwendbar ist.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht von Unwirksamkeit bei Unternehmerdarlehen aus
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main geht auch von einer Unwirksamkeit solch einer Klausel in Rahmen von Unternehmensdarlehensverträgen aus (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 110/15). Nach der Rechtsprechung werde auch ein Unternehmer als Darlehensnehmer durch solch eine Klausel unangemessen benachteiligt. Insbesondere erbringt die Bank auch gegenüber dem Unternehmer keine gesondere Leistung für die Bearbeitungsgebühr. Vielmehr soll versucht werden mithilfe des Bearbeitungsentgelts kosten auf den Darlehensnehmer abzuwälzen.
Bundesgerichtshof wird Stellung zu Unternehmerdarlehen beziehen
Stand jetzt ist ein Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof anhängig. Es wird erwartet, dass im Frühjahr 2017 der Bundesgerichtshof zu dieser Thematik abschließend Stellung nehmen wird. Unternehmer können sich nach der aktuellen Rechtsprechung berechtigte Hoffnungen darauf machen, dass der Bundesgerichtshof zu ihren Gunsten entscheiden und eine höchstrichterliche Unwirksamkeit dieser Klausel feststellen wird. Um mögliche Verjährungen zu vermeiden, sollten Betroffene
JUSTUS rät:
Selbstständige bzw. Unternehmen sollten sich schon jetzt an einen Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht wenden und den Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren aus Unternehmerdarlehen gegenüber der Bank geltend machen. Wenn Sie betroffen sind, wenden Sie sich umgehen an uns und füllen Sie unser Kontaktformular aus.
Ansprechpartner:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan, 