Übersicht Kreditkartenmissbrauch
- Kreditkartenbetrug ist eine Form des Wirtschaftsbetruges, bei der gefälschte oder gestohlene Kreditkarten-Daten verwendet werden und den Kontoinhabern und/oder den beteiligten Händlern ein finanzieller Schaden zugefügt wird.
- Unter der kostenfreien Telefonnummer 116 116 (aus dem Ausland kostenpflichtig 0049 116 116) können Verbraucher ihre Kreditkarte sperren lassen.
- Die Haftung des Verbrauchers ist gesetzlich auf 50 Euro beschränkt. Viele Kreditkarten-Anbieter übernehmen die Haftung auch für diesen Betrag freiwillig.
- Bei fahrlässigem oder betrügerischem Handeln sind Verbraucher jedoch für entstandene Schäden in vollem Umfang haftbar.
Kreditkartenbetrug: Bank muss zahlen
Urteil des AG München vom 16.02.2009, AZ 242 C 28708/08
Es passiert immer wieder: Kreditkartenbetrug nach Ausspähen von Geheimnummern und Kontodaten. So tauchen auf den Kreditkartenabrechnungen oft Beträge auf, die vom Kunden selbst nie veranlasst wurden. Doch was passiert nun mit dem fehlenden Geld?

Amtsgericht München stärkt die Kunden bei Kreditkartenbetrug
Mit dem Urteil vom 16.02.2009 stellte das Amtgericht München fest, dass in einem solchen Fall die Bank das Geld zu erstatten habe.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde
Von der MasterCard einer Kundin wurden immer wieder Beträge abgebucht, die sie nicht veranlasst hat. Nach dem Sperren der Karte erstattete die Bank sofort die unerklärlichen Abbuchungen. Einen Monat nach Erhalt der zweiten MasterCard wiederholte sich der Vorgang erneut. Die Karte wurde daraufhin wiederholt gesperrt und die Abbuchungen erstattet. Als die Kundin jedoch nun zum dritten Mal die nicht von ihr stammenden Umsätze auf ihrer Kreditkartenabrechnung bemerkte, verweigerte die Bank nun die Erstattung der Abbuchungen. Zur Begründung führte sie an, dass auf Grund des sich wiederholenden Vorganges und der Tatsache, dass immer wieder die gleichen Händler von den unrechtmäßigen Abhebungen betroffen waren, die Vermutung bestehe, dass die Kundin selbst die Abbuchungen getätigt oder Dritten leichtfertig die Möglichkeit verschafft habe, an ihre Daten zu gelangen.
Beweislast bei Kreditkartenbetrug liegt bei der Bank
Daraufhin erhob die Kundin Klage beim Amtsgericht München. Das Gericht gab ihr Recht.
Durch die Abbuchung auf dem Konto der Kundin sei auf Seiten der Bank, so das Gericht, eine Vermögensmehrung entstanden, die nur erhalten bleiben kann, wenn der Bank der Nachweis gelingt, dass die unerklärlichen Abbuchungen auf das Verhalten der Kundin zurückzuführen seien.
Die Bank hat demnach die Veranlassung der Abbuchungen durch die Kundin oder den von ihr verschuldeten Missbrauch durch Dritte zu beweisen. Eine bloße Vermutung vermag dabei keinen Anscheinsbeweis zu begründen. Da die Bank den Nachweis nicht führen konnte, muss diese den abgebuchten Geldbetrag der Kundin erstatten.
Sicherheitsmängel dürfen nicht auf Kunden abgewälzt werden
Schließlich sei zu beachten, dass nicht nur viele Menschen durch den häufigen Einsatz der Kreditkarte die Möglichkeit erhalten, die Nummern dieser zu erspähen, sondern auch die Bankmitarbeiteiter selbst bei Einsatz der Kreditkarte Einblick in die Daten ihrer Kunden haben. Folglich könne in Anbetracht dieser Tatsache ein Verschulden der Kundin nicht angenommen werden. Auch die Behauptung der Bank, der Datenverlust könne auf einem Virus auf dem Computer der Klägerin beruhen, vermag nicht die anderen Möglichkeiten des durch die Klägerin nicht verschuldeten Datentransfers zu entkräften. Schlussendlich, so das Gericht, könne sich die Bank selbst vor solchen Zahlungen schützen. Es wäre ihr schließlich durchaus zuzumuten, die Abbuchungen, gegen die schon einmal Einspruch erhoben wurde, zu verweigern. Diesen Sicherheitsmangel könne die Bank nicht auf die Kundin abwälzen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
FAQ: Fragen und Antworten zum Kreditkartenbetrug
Der Kreditkartenbetrug ist eine Form des Wirtschaftsbetruges, bei der gefälschte oder gestohlene Kreditkarten-Daten verwendet werden und den Kontoinhabern und/oder den beteiligten Händlern ein finanzieller Schaden zugefügt wird.
Prüfen Sie, ob ihre Kreditkate oder Geldkarte tatsächlich nicht auffindbar ist. Dann sollten Sie sofort ihre Bank anrufen und die Karten sperren lassen. Dies gehört zu ihren Sorgfaltspflichten.
Melden Sie einen Diebstahl auch unverzüglich der Polizei und erstatten Strafanzeige.
Grundsätzlich ja und Sie sollten diese Abbuchungen und ihren Gesamtschaden immer unverzüglich nach Bemerken der Bank anzeigen und die Erstattung fordern. Hierbei sollten Sie keine vorschnellen Angaben machen. Wir haben viel Erfahrung im Umgang mit Banken und helfen Ihnen gern dabei.
Die Kosten der Rechtsverfolgung muss ihre Bank tragen, wenn und soweit diese die Zahlung und Übernahme unberechtigt ablehnt. Ansonsten werden deise Streitigkeiten von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Wir klären Sie beim Kreditkartenbetrug zunächst kostenfrei über die Erfolgsaussichten auf und nennen Ihnen vorab entstehende Rechtsanwaltskosten.




"Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte). Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt
Susanne Störmer, Rechtsanwältin
Stephanie Schulze, Rechtsanwältin
Knud J. Steffan,