Neues Urteil – Apo-Bank muss über Provisionen Auskunft erteilen
14 % Provision für die APO – Bank für Vermittlung des MPC Schiffsfonds:
Einmal mehr erging ein erfreuliches Urteil für Anleger, denn am 03.02.2012 (C 132/11) wurde die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (kurz: Apo-Bank) dazu verurteilt, Auskunft über die Höhe der erhaltenen Provisionen zu erteilen. Bedeutsam ist dieses Urteil vor allem im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei verschwiegenen und/oder zu hohen Provisionen.
Im vorliegenden Fall zeichnete der Kläger im Jahre 2005 eine Beteiligung an dem MPC Schiffsfonds. Allerdings erfuhr der Kläger hierbei nicht, dass die beratende Bank für die Vermittlung unfassbare 14 % als Vermittlungsprovision erhalten hat.
Schwerwiegend ist dies vor allem, da man davon ausgehen kann, dass Provisionen in dieser Höhe einen starken Anreiz bilden das betreffende Anlageprodukt auch tatsächlich zu vermitteln und entsprechende Risikomöglichkeiten unter den Tisch fallen zu lassen.
Denn allgemein wird davon ausgegangen, dass Anleger die unternehmerischen Beteiligungen eher nicht zeichnen würden, wenn sie über das damit verbundene Risiko ordnungsgemäß aufgeklärt worden wären.
Hinzu kommt, dass bei vielen Anlegern die für den Vertrieb der Fondsanteile angefallenen Kosten weit jenseits von 15%, zum Teil sogar über 25% lagen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu schon festgestellt, dass Anlageberater und Vermittler ihre Kunden zwingend darauf hinweisen müssen, wie hoch die Vertriebsaufwendungen sind, wenn diese insgesamt höher als 15% sind. Hierbei kommt es nicht darauf an, was der Vermittler selbst bekommt.
Justus rät:
Haben Anleger das Gefühl falsch beraten worden zu sein, unabhängig davon an welchem Fonds sie sich nun genau beteiligt haben, ist ihnen zu empfehlen, sich von einem FAchanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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