Anleger der Takestor AG – auf Zahlung verklagt



Mahnbescheid oder Klage vom Insolvenzverwalter der Takestor AG erhalten?

Die früher auch als Balz AG, BAF AG und Akestor AG bekannte Takestor AG ist seit 2014 insolvent. Ihr Insolvenzverwalter – Rechtsanwalt Tim Schneider, verklagt derzeit atypisch stille Gesellschafter, vertreten durch die Kanzlei Dankelmann und Kerst.

Insolvenz Takestor

Forderungen des Insolvenzverwalters der Takestor AG (früher Balz AG/BAF AG/Akestor AG)
Anleger der Takestor AG bzw. der ehemaligen Balz AG/BAF AG/Akestor AG sehen sich jetzt mit der Forderung des Insolvenzverwalters konfrontiert. Diese bezieht sich nämlich auf die Weiterzahlung von Raten, die viele Anleger bereits zu zahlen gestoppt hatten. Dies passiert nach mehreren Verschmelzungen, Sitzverlegungen und Umbenennungen des Unternehmens und insbesondere nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Takestor AG am 01.09.2014. Noch damals wurden Anleger der Takestor AG (ehemals Balz AG/BAF AG/Akestor AG) durch Tim Schneider dazu gefordert, Ausschüttungen zurückzuzahlen. Jetzt werden sie aber auch vor Gericht gezogen.

Weiteres Vorgehen für die Anleger
Anleger, die ihre Einlagenverpflichtungen gegen die Takestor AG bzw. die Balz AG/BAF AG/Akestor AG nicht erfüllt haben, sollten bald dem Insolvenzverwalter zufolge mit einem Mahnbescheid rechnen. Darauf müssen sie aber nicht sofort zahlen. Vielmehr ist ihnen zu raten, sich zunächst beraten zu lassen und dann gerichtlich gegen die Forderung vorzugehen. Zu ihren Gunsten könnten sich nämlich Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung der Takestor AG ergeben. In diesem Zusammenhang haben Gerichte in vielen Fällen anerkannt, dass die Prospektierung der früher als Balz AG/BAF AG/Akestor AG agierenden Gesellschaft betrügerisch oder zumindest fehlerhaft ist. Zudem ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Versprechungen von Vertrieben wie Berliner Unit Finanz anlegertäuschend gewesen sind, was ebenfalls Schadensersatzansprüche seitens der Anleger auslösen würde.

Mahnbescheide und Verjährung der Ansprüche des Insolvenzverwalters der Takestor AG:

Zum Jahresende drochen die Ansprüche des Insolvenzverwalters zu verjähren, so dass dieser durch eine Kanzlei in sämtlichen offenen Fällen Mahnbescheide gegen die Anleger beantragen wird. Denn durch Mahnbescheid oder Klage wird die Verjährung gehemmt.

Justus rät:

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, raten wir dringend zunächst fristwahrend Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen oder sich besser gleich mit Mahnbescheid zu einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Kostenfreie Ersteberatung:
Wir raten daher, dass Sie sich schnellstmöglich beraten lassen, falls Sie als Anleger der Takestor (bzw. der ehemaligen Balz AG/BAF AG/Akestor AG) eine Zahlungsaufforderung oder einen Mahnbescheid erhalten. Zu diesem Zweck füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.

Wir konnten schon in nahezu allen Fällen Anlegern der Takestore AG in Verfahren gegen den Insolvenzverwalter helfen, eine wirtschaftlich gute Lösung zu finden.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.