Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG

Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG
OLG München – Anlageberater zu Schadensersatz verurteilt

Laut Pressemitteilungen hat das OLG München hat mit Urteil vom 16.03.2011 einen Anlageberater der Procenta GmbH wegen fehlerhafter Beratung dazu verurteilt, an einen Anleger Schadensersatz zu leisten. Auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Anlageberatungsfirma hat der Anleger eine Anlage in Form einer Beteiligung an der zur Icon-Gruppe, Oberhaching, gehörenden Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG abgeschlossen.
Das OLG München ging in seinem Urteil davon aus, dass die Beratung fehlerhaft war, weil der Anlageberater den Anleger nicht über den Umstand aufgeklärt hatte, dass die Staatsanwaltschaft sowohl gegen den Geschäftsführer der Fondsgesellschaft als auch gegen die Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft strafrechtliche Ermittlungen führte.  Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses strafrechtliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Beteiligungsgesellschaft und der Treuhandgesellschaft anhängig waren, sei für die Anlageentscheidung nicht unwesentlich, denn ein Anleger muss darüber informiert werden. Unterbleibt jedoch eine derartige Aufklärung, ist ein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Beratung in Höhe der Einzahlungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen begründet.

Anleger können gegen die Berater und Fondinitiatoren vorgehen, soweit Ansprüche nicht bereits verjährt sind.
Neben dem Vorgehen gegen die Beratungsgesellschaft hat sich das OLG München auch mit den Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG beschäftigt. Auch diese wurden, in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt der strafrechtlichen Prospekthaftung gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 264a StGB zu Schadensersatz verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts wurde in dem Prospekt der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG rechtswidrig der Umstand der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer und die Art der Verwendung der Anlagegelder verschwiegen.
Das Urteil zeigt, dass für Anleger mehrere Ansatzpunkte für ein erfolgreiches Vorgehen bestehen. Somit können sie sowohl Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Alpina GmbH & Co. Vermögensaufbauplan 4 KG geltend machen als auch gegen die Anlageberater.

Please follow and like us:

Mehr zum Thema

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT232
Bank- und Kapitalmarktrecht "Es ist gut, dass die Menschen ihr Geldsystem nicht verstehen, denn sonst hätten wir noch vor morgen früh eine Revolution" Henry Ford Achtung: Absolute Verjährung, taggenau 10 Jahre ab Zeichnung bzw. Vertragsschluss  Bankrecht und Kapitalmarktrecht: Begriffsbestimmungen und rechtliche Grundlagen Das Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst zwei in der Tradition und in der Ausformung völlig unterschiedliche Rechtsgebiete: Das Bankrecht ist ein althergebrachtes traditionelles Rechtsgebiet mit einer Fülle von Rechtsfragen vom Allgemeinen Teil des BGB bis hin zum speziellen Recht der Ausführungsverordnungen zum Kreditwesengesetz. Das Kapitalmarktrecht hingegen – als Begriff noch Anfang der siebziger Jahre des vorherigen Jahrhunderts weitgehend unbekannt – stellt in Deutschland ein vergleichsweise junges und spezielles Rechtsgebiet dar, welches in den letzten Jahren eine nahezu beispiellos stürmische und dynamische Entwicklung durchlaufen hat und sich nach wie vor in Bewegung befindet. Bankrecht Zum tief im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Bankrecht gehören im Wesentlichen das Recht des Kredit- und Einlagengeschäfts der Kreditinstitute, des Zahlungsverkehrs, des Wertpapier- und Depotgeschäfts sowie die damit verbundenen Haftungsfragen, z. B. infolge fehlerhafter Beratung oder Aufklärung. Weiterhin zählen dazu das spezialgesetzlich geregelte Scheck- und Wechselrecht. Berührungspunkte bestehen insbesondere zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Kapitalmarktrecht Kernbereiche des Kapitalmarktrechts, die Regelungen zum Insiderhandel, der Marktmanipulation, Publizitätspflichten und besondere Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind im WpHG – auch als Grundgesetz des Kapitalmarktrechts bezeichnet – verankert. Hinzu kommen das Börsenrecht, das InvG, das Prospektregime nach VerkaufsprospektG und WpPG sowie das Recht der Unternehmensübernahmen börsennotierter Aktiengesellschaften. Zahlreiche Gesetze – wie z. B. KWG, GwG, AktG, HGB oder auch das StGB – enthalten weitere für das Kapitalmarktrecht bedeutende Normen oder stehen mit diesem in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang. Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch eine Fülle von Verordnungen, Satzungen, Richtlinien, Verwaltungsvorschriften, Mitteilungen (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z. B. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte).   Ansprechpartner: Enrico Weide, Rechtsanwalt Susanne Störmer, Rechtsanwältin Stephanie Schulze, Rechtsanwältin Knud J. Steffan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht