ADR Verfahren: Schiedsverfahren zur Registrierung Ihrer EU-Wunschdomain

ÜBERPRÜFUNG VON EU-DOMAINS MITTELS ADR -VERFAHREN

Wie können Rechte auch nach der Zuteilung von EU-Domains gesichert werden? 

Während der beiden Sunrise-Perioden vom 7. Dezember 2005 bis zum 6. April 2006 konnten Inhaber von Marken- und Namensrechten Domains mit der Endung .eu erwerben. Ab 7. April steht dies auch allen anderen Interessierten zu. Die Anzahl der angemeldeten EU-Domains hat bereits die 1,5-Millionen-Marke überschritten.

Aber was, wenn die Wunschdomain schon vergeben ist?

Es gibt die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegen den Inhaber der Domain einzuleiten. Zwei Wege stehen dem Rechtssuchenden offen. Er kann ein Verfahren vor einem ordentlichen deutschen Gericht anstrengen oder sich für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem sog. Alternative-Dispute-Resolution-Verfahren (kurz: ADR-Verfahren) entscheiden. Welches Vorgehen das richtige ist, hängt von vielerlei Faktoren ab und sollte sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Wer kann ein ADR-Verfahren anstrengen?

Grundsätzlich hat jede natürliche oder juristische Person das Recht, ein ADR-Verfahren einzuleiten. Zusätzlich müssen beim Beschwerdeführer folgende Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. Er muss ein eigenes Recht an der Wunsch-Domain nachweisen. Dieses kann sich aus Marken-, Kennzeichen- oder Namensrechten ergeben. Es muss entweder eine Identität der Domain mit dem eigenen Recht bestehen oder eine Verwechslungsgefahr.
  2. Zudem muss er darlegen, dass der Domainname ohne Rechte oder berechtigte Interessen oder in bösgläubiger Absicht registriert worden ist.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, sollte genau geprüft werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Wann muss ein ADR-Verfahren beantragt werden?

 

Das ADR-Verfahren muss innerhalb von 40 Tagen, nachdem die streitige Domain angemeldet wurde, beantragt werden. Information über die ADR-Frist im konkreten Fall findet man auf der website www.whois.eu. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird die Domain aktiviert. Sollte der Beschwerdeführer den Wunsch haben, die Domain für sich selbst zu sichern, muss er als erster das ADR-Verfahren eingeleitet haben, damit er der nächste Antragssteller in der Warteschlange für den betreffenden Domainnamen ist.

Mehr Informationen zum Thema gibt es auf: www.adreu.eurid.eu

 

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