Nachvertragliches Wettbewerbsverbot der DVAG ist unwirksam
OLG Naumburg bestätigt die Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB der nachvertraglichen Wettbewerbsabrede im Aufhebungsauftrag der DVAG.
OLG Naumburg 17.02.2005, 4 U 171/04
Der Beklagte war für die DVAG als Vermögensberater tätig. Er beendete das Vertragsverhältnis mit der DVAG durch einen Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag vereinbarte die DVAG folgende nachvertragliche Wettbewerbsabrede:
„Herr W. verpflichtet sich,
a) weder persönlich noch durch Einschaltung Dritten, Mitarbeiter der DVAG abzuwerben oder sie zu einer Konkurrenztätigkeit zu bewegen oder dies zu versuchen,
b) weder persönlich noch durch Einschalten von Dritten, Kunden die mit Partnergesellschaften der DVAG Verträge geschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkungen bestehender Verträge zu bewegen,
c) es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der DVAG zusammenzuarbeiten, die noch vertraglich an die DVAG gebunden sind.“
Unter Ziffer 6. war dann vereinbart, das für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt 5 niedergelegten Unterlassungspflicht unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro an die DVAG zu zahlen sei.
DVAG verwendet die sittenwidrige Wettbewerbsklausel wohl bis heute weiter:
Das OLG Naumburg hat die Sittenwidrigkeit des von der DVAD verwendete nachvertragliche Wettbewerbsverbot klar und bestandskräftig festgestellt. Trotz dessen hat die DVAG die vertragliche Klausel nicht geändert und verwendet dieses Wettbewerbsverbot in Aufhebungsverträgen mit Handelsvertretern weiter.
Laut Presseberichten hat auch u.a. das Landgericht Halle hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 das von der DVAG im Aufhebungsvertrag mit einem Handelsvertreter verwendete nachvertragliche Wettbewerbsverbot erneut als sittenwidrig und daher unwirksam eingestuft.