LG Hannover OLG Celle und OLG Hamm: Swiss Life (AWD) hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation
JUSTUS Rechtsanwälte vertritt seit geraumer Zeit Handelsvertreter und Makler bei der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses und bei Streitigkeiten mit dem Auftraggeber/Finanzdienstleister (AWD, SwissLife, MLP u.a.).
Urteile zur Rückforderung von Sonderbonifikationen:
Oft gibt es bei der Auflösung und Abwicklung des Handelsvertreterverhältnisses Streitigkeiten.
Hier geht es meißt um wettbewerbsrechtliche Probleme bei dem alten Kundenbestand des ausscheidenden Handelsvertreters und um die Abrechnung von Provisionsansprüchen, Stornokonten und Rückforderung von Sonderbonifikationen.
Die mit den Rückforderungsfällen beschäftigten Gerichte haben die Rückforderungen der ausgezalten Sonderbonifikationen der Swiss Life , früher AWD, überwiegend abgewiesen. So haben u.a. schon in 2009 das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass der Rückforderungsanspruch nicht besteht.
Nun hat auch das OLG Oldenburg mit Urteil vom 26. November 2013, Az. 13 U 30/13, einen derartigen Rückzahlungsanspruch von Garantiezahlungen zurück gewiesen.
Swiss Life – Kein Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation:
Landgericht Hannover: Entscheidungsgründe
“Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.
Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.
Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an das Bestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.
Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.”
JUSTUS rät:
Gern versucht der Auftraggeber, also z.B. Swiss Life (AWD), MLP, o.a. diese vermeintlichen Rückzahlungsansprüche in “Abwicklungsvereinbarungen” oder Aufhebungsverträge einzubauen und so in die Provisionsabrechnungen einfließen zu lassen.
Solche Vereinbarungen sollte der Handelsvertreter oder Makler unbedingt vor Unterschrift durch einen Fachanwalt prüfen lassen.
Auch die Provisionsabrechnungen selbst sind oft hinsichtlich der Stornokonten unrichtig abgerechnet.
Für weitere Informationen oder die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen.
Rufen sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin