Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt

Nach Pressemitteilungen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14) die Sparkasse zur Rückzahlung von 27.000,- €Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Der Kunde der Sparkasse hatte die finanzierte Immobilie verkauft. Wegen der vorzeitigen Ablösung des Darlehens vereinbarte die Sparkasse mit ihm eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 27.358,74 Euro für entgangenen Zins.

Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag und verlangte Erstattung der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. In zwei Instanzen bekam der Kunde Recht.

Sparkassen

Keine Anerkenntnis oder Aufhebung durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung:
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind damals häufig von Sparkassen und anderen Banken bei Abschluss von Darlehensverträgen verwendet worden. Die Sparkasse argumentierte unter anderem, dass mit der Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung der Darlehensvertrag einvernehmlich aufgehoben worden sei. Wegen dieser Regelung entfalle das Widerrufsrecht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt dieser Argumentation nicht. Inhalt und Folgen eines Aufhebungsvertrages sind gesetzlich nicht geregelt. Sie bestimmen sich nach dem Willen der Parteien und sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei das Aufheben eines Vertragsverhältnisses entweder nur für die Zukunft oder mit Rückwirkung vereinbart werden kann. Wenn keine Rückwirkung vereinbart worden ist, bleiben die bereits entstandenen Ansprüche den Parteien erhalten.

Aus den Regelungen über die Vorfälligkeitsentschädigung konnte das Oberlandesgericht nicht erkennen, dass der Darlehensvertrag rückwirkend hätte aufgehoben werden sollen. Damit, so das Gericht, erschöpft sich die Vereinbarung in der vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer Entschädigung. Aus dem von der Sparkasse verwendeten Formular ergibt sich zudem, dass „weitere aus dem Darlehensverhältnis zu zahlende Beträge, z. B. Restzinsen bei Vollablösung“, unabhängig von der vorgenannten Berechnung zu zahlen sind.

Widerruf ist auch nach Beendigung und Abrechnung des Darlehens möglich:
Mit seiner Entscheidung stellt das Oberlandesgericht zugleich klar, dass der Widerruf eines Vertrages auch nach dessen vollständiger Beendigung möglich ist, wenn die Bank nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Justus rät:
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe sollte Bankkunden ermutigen auch bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens, die Abrechnugen der Bank überprüfen zu lassen und die oft hohen Vorfälligkeitsentschädigungen nach fachanwaltlicher Prüfung zurückzuverlangen bzw. nicht zu zahlen.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Foto: © Sabine Felidae/pixabay.com

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