Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für Kapitalanlagen unwirksam! Anleger sollten Ablehnungen schnell überprüfen.

Risikoausschluss für Kapitalanlagestreitigkeiten unwirksam! Anleger sollten Ablehnungen schnell überprüfen.
OLG München, Urt. v. 22.09.2011, Az.: 29 U 589/11

Während in ganz alten Rechtsschutzversicherungsverträgen kein Risikoausschluss für Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geregelt war, haben in der jüngsten Vergangenheit viele Rechtsschutzversicherungen mit folgender Regelung einen Risikoausschluss regeln wollen. Ausgeschlossen sollen danach folgende Angelegenheiten sein:

„die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“

Entscheidungsgründe: Risikoausschluss missverständlich und daher unwirksam
Nach Ansicht des Gerichtes ist diese Klausel unklar und missverständlich. Zwar könnten Kunden erkennen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist. Jedoch ist der Umfang des Risikoausschlusses unklar. Es sei für den Versicherungskunden nicht ersichtlich, was ein Effektengeschäft sei. Selbst ausgebildeten Juristen ist der Begriff des Effekten nicht unbedingt geläufig. Dasselbe gilt für die Prospekthaftung. Auch hier ist dem Versicherungskunden nicht ohne weiteres klar, was unter diesen Begriff fällt. Neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung gibt es auch noch die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung, mit jeweils anderen Voraussetzungen. Ein Verbraucher ohne Rechtsvorkenntnisse kann nicht erkennen, wann sein Versicherungsschutz in diesen Fällen greift oder nicht.

JUSTUS rät:
Kapitalanleger sollten Deckungsablehnungen, aufgrund eines Risikoausschlusses grundsätzlich durch einen Fachanwalt prüfen lassen. Ist die Ablehnung mit dem oben genanten Risikoausschluss für Kapitalanlageangelegenheiten begründet, so muss diese – wegen der festgestelten Unwirksamkeit – die Kosten des Rechtsstreits leisten. Auch in den Fällen, in denen der Anlager nach unwirksamer Ablehnung den Rechtsstreit auf eigene Kosten geführt hat, wird die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Rechtsstreits noch im Nachhinein leisten müssen.

Mandanten der Kanzlei Justus Rechtsanwälte, welche eine Deckungsablehnung aufgrund des Risikoausschlusses erhalten haben, werden diesbezüglich gesondert angeschrieben.

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Ihre Ansprechpartner im Versicherungsrecht sind: Rechtsanwältin Grit Rahn Rechtsanwalt Knud J. Steffan