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Sonderbonifikationen und provisionsabrechnungen
Die Rückforderung aus Provisionsabrechnungen und Sonderbonifikationen ist Streitthema Nr. 1 in der Welt der Finanzberater und Handelsvertreter.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte vertritt seit Jahren Handelsvertreter bei Rückforderungen von Sonderbonifikationen und Klagen aus Privisionsabrechnungen.
Die meißten Zahlungsforderungen aus Provisionsabrechnungen von DVAG, OVB und auch SwissLife Select AG (früher AWD) erweisen sich als nicht nachvollziehbar, unschlüssig und damit nicht einklagbar.
Die Folge ist, dass solche Klagen wegen Unschlüssigkeit ganz oder zu einem Großteil abgewiesen werden.
Gern versuchen dei Vertriebe dieses Abrechnungsmanko bei Privisionsabrechnungen oder Sonderbonifikationen durch Drohschreiben oder Ratenzahlungsvereinbarungen mit Schuldanerkenntnis zu umgehen. Der ausgeschiednen Handelsvertreter ist gut beraten, wenn er diese Anerkenntnisse nicht unterschreibt und rechtzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt, z.b. einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsucht.
Urteile zu Sonderbonifikationen und Provisionsabrechnungen finden Sie HIER
Als schönes Beispiel sei hier die Ausführung des Kollegen Behrends (handelsvertreter-blog) zitiert:
“Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch. Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.
Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az 33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:
”Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.”