LG Görlitz weist Klage des Insolvenzverwalters der Prosavus AG zurück.
Der Insolvenzverwalter fordert von Anlegern geleistete Ausschüttungen gem. § 143 InsO zurück, da diese angeblich anfechtbar wären.
Was bedeutet die Forderung vom Insolvenzverwalter für die Anleger?
Anleger der Prosavus AG werden momentan von einem Insolvenzverwalter aufgefordert die von Ihnen erhaltende Ausschüttungen zurückzuzahlen, obwohl die Anleger selbst große Verluste erlitten haben.

Argumentation vom Insolvenzverwalter
Laut dem Insolvenzverwalter seien Gewinne durch die Ausschüttungen eines Schneeballsystems wie das der Prosavus AG nur Scheingewinne. Diese gem. § 143 Abs. 1 InsO “unentgeltlichen Leistungen” würden deswegen der Anfechtung des § 134 InsO unterliegen, womit der Empfänger keinen Anspruch auf diese Leistungen hat.
Gericht argumentiert dagegen
Das LG Görlitz entschied in einem Urteil (1 O 340/17 – durch Urteil v. 25.05.2018 – nicht rechtskräftig), dass der Insolvenzverwalter keinen Anspruch gegen die Anleger der streitgegenständlichen Vermögensanlage (Prosavus) gem. § 133 InsO inne hat. Es ließe sich nicht beweisen, dass die Investoren von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin bei den Auszahlungen wussten.
Außerdem sei die streitgegenständliche Zahlung der Anleger nicht unentgeltlich gewesen (iSd § 134 InsO), womit der Anspruch aus § 134 InsO nicht gegeben sei.
Des Weiteren ist der Begriff “Schneeballsystem” nicht juristisch definiert und man kann nicht ohne Weiteres sagen, dass Einnahmen aus diesem System unter den Begriff ” Scheingewinne” zu subsumieren seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste der Insolvenzverwalter das Vorhanden-Sein von Scheingewinnen auch erst mal eigenhändig beweisen.
Anleger können sich auf Entreicherung berufen
Eine weitere Möglichkeit für Anleger besteht darin, sich auf ihre “Entreicherung” zu berufen, welche ohne Zusammenhang zu der Forderung des Insolvenzverwalter bereits eingetreten sein kann.
Justus rät
Wir raten betroffenen Anlegern von Prosavus sich fristgerecht zu verteidigen und sich gegen die Klage rechtzeitig zu wehren. Es ist unsicher, ob die Forderung des Insolvenzverwalters überhaupt rechtmäßig ist und das Geld wirklich zurückgezahlt werden muss.
Betroffene Anleger sollten prüfen lassen, ob die überhaupt zur Rückzahlung verpflichtet sind und ob sie nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen die Vermittler oder einen eventuellen Treuhänder aufrechnen können. Des Weiteren könnte auch der Einwand der Entreicherung geltend gemacht werden. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
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Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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