Stille Gesellschaft

Die stille Gesellschaft bildet eine Sonderform der Gesellschaft, da sie zu den Personengesellschaften gehört, jedoch keine Handelsgesellschaft ist. Rechtliche Regelungen finden sich in den §§ 230 bis 237 HGB.

Die Einlage des Gesellschafters kann in Form von Geld, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Auszeichnend ist, dass er am Verlust bis zu der Höhe seiner Einlage teilnimmt und dafür üblicherweise am Gewinn beteiligt wird. Da ist berechtigt den Jahresabschluss zu prüfen.

Man unterscheidet innerhalb der Beteiligungsformen zwischen der atypisch und der typisch stillen Beteiligung, sowie dem partiarischen Darlehen.
 

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