Antragsmodell

Nach bisherigem Recht können Versicherungsverträge im Wege des Antragsmodells oder des Policenmodells abgeschlossen werden.

Das Antragsmodell ist die Variante, die  beim Abschluss eines Versicherungsvertrags im Zuge der VVG-Reform gesetzlich prädestiniert wurde. Gem. § 7 VVG ist das Versicherungsunternehmen nunmehr verpflichtet, dem Versicherungskunden rechtzeitig vor der Abgabe seiner auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung die Vertragsbestimmungen einschl. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie die wesentlichen Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung verlangt sind, in Textform zu übermitteln.

Beim Antragsmodell werden die vertragsbezogenen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen dem Kunden mit den Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Information über die Vertragsinhalte ist also vor der Antragserklärung des Kunden möglich. Der Kunde erhält die Gelegenheit, sich vor seiner Antragserklärung über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Macht der Kunde davon Gebrauch und ist er mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden, wird er den Antrag erst gar nicht stellen und somit keine vertragliche Bindung eingehen. Vielfach – wenn nicht fast durchgängig, hat der Kunde jedoch den Antrag unterschrieben, ohne von der Möglichkeit der Kenntnisnahme Gebrauch zu machen.

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