Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen
– Ist die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen rechtwirksam? –
Um die Antwort vorweg zu nehmen, wir halten die Kündigung von zuteilungsreifen, noch nicht voll angesparten Bausparverträgen für unwirksam. Den Bausparkassen steht im Regelfall weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Kündigungsrecht zu.
Ausgangslage
Ende des letzten Jahres kündigten unter anderem die Landesbausparkassen aber auch die BHW Bausparkasse vermehrt Verträge, die vor dem Jahr 2004 abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen gemein ist, dass sie noch nicht voll angespart, aber schon seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif sind.
Hintergrund dieser Kündigungswelle ist die anhaltende Niedrigzinsphase, die die Bausparkassen vor eine problematische Refinanzierungsfrage stellt, denn die Altverträge werden zumeist fürstlich verzinst.
Rechtslage
In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag dann kündigen kann, wenn die Bausparsumme erreicht und damit der Zweck des Bausparvertrages erfüllt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013, Az. 19 U 106/13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, Az. 9 U 151/11).
Ob auch die Kündigung eines noch nicht voll angesparten, aber bereits zuteilungsreifen Bausparvertrages wirksam ist, hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Zweck des Bausparvertrages definiert wird. Das angeführte Kündigungsrecht leiten die Banken aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ab:
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
OLG Stuttgart
Das Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, Az. 9 U 151/11, argumentiert insoweit, dass der Vertragszweck die Erlangung eines Bauspardarlehens bis zum Erreichen der Bausparsumme ist. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Darlehens an den Bausparer noch möglich ist.
LG Frankfurt a.M.
Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 22.02.2013 (Az. 21 O 69/12) festgestellt, dass der Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB zusteht, wenn die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich ist, weil die Bausparsumme erreicht wurde. Zugleich lehnt das Landgericht Frankfurt ein Kündigungsrecht gem. § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB ab.
LG Mainz
Die gegenteilige Auffassung vertritt das Landgericht Mainz, Urteil vom 28.07.2014, Az. 5 O 1/14, das davon ausgeht, ein vollständiger Empfang liege bereits mit Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife vor, weil das Darlehen zu diesem Zeitpunkt erstmals abgerufen werden könne.
Fazit:
Die Experten unserer Kanzlei halten die Auslegung des Landgerichts Mainz für nicht haltbar. Der Zweck eines Bauspardarlehens ist das Erreichen der Bausparsumme, sodass dieser bis zur vollständigen Ansparung nicht erreicht ist. In der Konsequenz können Sie einer Kündigung der Bausparkasse widersprechen und die Weiterführung des ursprünglichen Vertrages zu attraktiven Zinsen verlangen.
In jedem Fall lohnt sich aufgrund der bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfragen die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwaltes.
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