Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch die Bank

Keine Vorfälligkeitsentschädigung nach Kündigung durch die Bank

– Besteht nach Kündigung einer Immobilienfinanzierung durch die Bank ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung? –

Das Thema verschuldete bankseitige Kündigung von Verbraucherdarlehensverträge dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob die Darlehensnehmer nach bankseitiger Kündigung eines Immobiliardarlehens neben dem Verzugszins auch eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank zu entrichten haben.
Lediglich für den Fall der vorzeitigen Vertragsaufhebung durch den Kunden sieht der Gesetzgeber in § 490 Abs. 2 BGB die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich vor. Eine gesetzliche Regelung gibt es für den umgekehrten Fall der bankseitigen Kündigung nicht, sodass der Kunde lediglich den gesetzlichen Verzugszins zu zahlen hat.
In der juristischen Literatur ist diese Auffassung heftig umstritten, wobei die ältere Rechtsprechung klar zugunsten der Banken argumentierte. Neuere Urteile nehme diesbezüglich mehr und mehr eine verbraucherfreundliche Position ein, vgl. Landgericht Neuruppin, Urteil vom 19.09.2014, Az. 5 O 277/13 und Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 03.12.2014, Az. 17 U 130/14.

Revision zum Bundesgerichtshof im Berufungsverfahren der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte ist zugelassen

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem von Justus Rechtsanwälte geführten Verfahren, Urteil vom 29.04.2015, Az. 9 U 176/14, den Weg zur endgültigen Klärung dieser wichtigen Frage frei gemacht und die Revision zugelassen:
Die Frage des Umfangs und des Inhalts eines Schadenersatzanspruches einer Bank bei berechtigter vorzeitiger Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Festzinsdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers („Vorfälligkeitsentschädigung“) hat grundsätzliche Bedeutung.

Justus rät:
Unserer Auffassung nach besteht ein Anspruch der Bank auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Wege des Schadenersatzes nicht. Betroffenen Bankkunden wird insoweit empfohlen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.
In jedem Fall sollte auch die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages überprüft werden. Ist diese nicht fehlerfrei, können Sie nach wie vor den Widerruf erklären und auf diesem Weg einer Vorfälligkeitsentschädigung entgehen.
Die Wirkung des Widerrufes ist ein sog. Rückgewährschuldverhältnis, wobei die jeweils empfangenen Leistungen zurück zu gewähren sind. Allein dadurch lässt sich Forderung der Bank häufig merklich reduzieren. Für die Berechnung, wie hoch der finanzielle Vorteil für Sie ist, bieten wir eine spezielle Dienstleistung an. Bitte sprechen Sie uns an!

Unser kostenfreies Angebot zur Vorfälligkeitsenschädigung:

  • Kostenfreie Prüfung und Erstberatung
  • Wir prüfen Ihren Kreditvertrag und die Kündigung im Darlehenscheck
  • Mitteilung der Kosten und Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung
  • Auf Wunsch führen wir das Verfahren zur Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung auch  unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars oder zusammen mit einem Prozesskostenfinanzierer durch

Für die Prüfung und schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular oder senden uns eine Email. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de

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