Bei verspäteter Schadensmeldung muss die Kasko-Versicherung nicht zahlen
Teilt ein Versicherungsnehmer in Kenntnis seiner Anzeigepflicht seiner Kaskoversicherung einen Unfallschaden erst ein halbes Jahr nach dem Unfall mit, braucht diese eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit nicht zu zahlen. Im Falle eines Schadens muss sich der Versicherungsnehmer an die übliche Ein-Wochenfrist halten. Dies stellte das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 27.09.2017 (Az. 20 U 42/17) fest.
Kasko-Versicherung verweigerte die Zahlung
Der Kläger hatte einen Schadensfall vom 23.12.15 erst Mitte Juni 2016 gemeldet. Er versuchte den Vorwurf verspäteter Anzeige damit zu entkräften, dass er zunächst den Schädiger habe ermitteln wollen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Den Schaden an seinem Porsche habe er im Januar 2016 begutachten und anschließend reparieren lassen. Nun verlangte er die Zahlung der Versicherung. Diese beruft sich jedoch auf Leistungsfreiheit, da der Kläger seine Anzeigeobliegenheit vorsätzlich verletzt habe. Damit hatte diese auch in beiden Instanzen Erfolg.
Schadenmeldung innerhalb der Ein-Wochenfrist
Das OLG Hamm hat einen Fall vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit angenommen (21.6.17/26.4.17, 20 U 42/17, Abruf-Nr. 196773), wie schon das LG Essen als Vorinstanz (18 O 357/16). Es sei unerheblich, dass der Kläger zunächst den Schädiger habe ermitteln wollen, um von ihm Ersatz zu verlangen.
Die Pflicht zur Schadensmeldung binnen Wochenfrist bestehe unabhängig davon, da sie sicherstellen soll, dass der Versicherung bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind. Auch wenn dem Kläger die Ein-Wochenfrist nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, habe er doch das Gebot einer Schadensmeldung gekannt und gewusst, dass es zeitnah zu beachten sei.
Der Versuch des Klägers, den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG zu führen blieb ohne Erfolg. Der Kläger hätte nachweisen müssen, dass die verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war, dass die Versicherung keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu ihrer Leistungspflicht treffen konnte. Dies gelang ihm nicht. Außerdem habe der Kläger mit der durchgeführten Reparatur, welche vor der Schadensanzeige durchgeführt wurde, jegliche Feststellungen der Versicherung zu Ursache und Ausmaß des Schadens vereitelt.
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