Berufungsverfahren der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte vor dem Kammergericht:
26. Zivilsenat des Kammergerichts: Hinweise auf Totalverlustrisiko ab 2008 geboten (hier Alpha-Express-Zertifikate)
Achtung! Verjährung der Ansprüche von Anlegern mit den besten Erfolgsaussichten steht unmittelbar bevor
In einem von der Kanzlei Justus geführten Berufungsverfahren vor dem 26. Zivilsenat des Kammergerichts erläuterte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung vom 3. Januar 2011 die Rechtsauffassung des Senats, derzufolge Anleger im Rahmen einer Anlageberatung nach dem Kollaps und Notverkauf der weiteren US Investment Bear Stearns am 17. März 2008 und nachfolgenden Berichten in der Wirtschaftspresse über ähnliche Liquiditätsprobleme bei Lehman Brothers ausdrücklich auf die Bonitätsabhängigkeit von Zertifikaten und die Zweifel an der Bonität von Lehman Brothers hingewiesen werden mussten. Weiter erklärte der Vorsitzende, wegen dieser Frage ggf. die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, da es hierzu in der obergerichtlichen Rechtssprechung unterschiedliche Ansichten gibt, weshalb eine bundesgerichtliche Klärung ggf. zu ermöglichen sei.
Für Anleger bedeutet dies, dass im Fall eines Beratungsgesprächs nach dem 17. März 2008 als Grundlage einer Kauf-oder Halteentscheidung erhebliche Erfolgsaussichten schon allein aufgrund einer unterlassenen Aufklärung über das Totalverlustrisiko bestehen. Erfahrungsgemäß klärten Anlageberater über dieses Risiko nicht auf. Allgemeine Hinweise im Kleingedruckten von Orderformularen etc. dürften nach Ansicht des 26. Zivilsenats jedenfalls seit dem 17. März 2008 allein nicht mehr genügen.
Unabhängig hiervon bestehen Erfolgsaussichten für ein juristisches Vorgehen gegen die beratende Bank weiterhin je nach den Fallumständen – wie bei allen Wertpapieren die aufgrund einer Anlageberatung erworben wurden:
- im Falle einer nicht dem Risikoprofil entsprechenden, zu riskanten Anlageempfehlung
- bei unzureichender Aufklärung über die Produkteigenschaften und die Risiken des Wertpapiers, sowie
- bei irreführenden Angaben zu den Transaktionskosten oder sonstigen verdeckten Eigeninteressen der Bank.
JUSTUS rät:
Zu beachten ist stets die taggenaue, dreijährige Verjährungsfrist gem. §37a WpHG a.F. für Ansprüche, die bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Dies betrifft Wertpapier-Anlagen, die bis zu diesem Tag gezeichnet worden sind. Später entstandene Ansprüche unterliegen nunmehr der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährung gem. §§ 195 ff. BGB (s. Art. 4 Nr. 5 SchVGEG v. 30.07.2009, BGBl. I, S. 2512).
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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