Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und MLR-Fonds – Anleger wehren sich!

Innova zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. und MLR-Fonds – Anleger wehren sich!

Innova und MLR

 

Die Kommanditbeteiligungen an der Innova² zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Innova²), der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (MLR) bzw. an der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2 KG (MLR 2) konnten als Einmaleinlage oder als ratenweise zu zahlende Einlage gezeichnet werden. Die meisten Anleger erhofften sich von der Beteiligung eine solide Altersvorsorge.

Nun sollen die Ratenzahler weiterzahlen, obwohl die Fondsgesellschaften sich bereits seit 6. Oktober 2011 in Liquidation befinden. Um die Abwicklung der Fondsgesellschaften sicherzustellen, bestellte die BaFin Herrn Robert Kramer zum Liquidator. Dieser fordert von sämtlichen Ratenzahlern, die nach Auflösung der Fondsgesellschaften ihre Ratenzahlungen eingestellt haben, die Zahlung der ausstehenden Raten nunmehr gerichtlich an.

Klageerfolg gegen die Innova²

Zwar haben das OLG München (Az.: 7 U 3061/15) sowie das OLG Stuttgart (Az.: 14 U 2/15) die grundsätzliche Zahlungspflicht der Ratenzahler bestätigt. Das pfälzische OLG Zweibrücken (Az.: 4 U 171/14) wies die Klage auf offene Raten allerdings ab. Das OLG Zweibrücken sprach gegenüber der Innova² von Rechtswegen her ein Verbot aus, neue Einlagen entgegenzunehmen, da ab dem Zeitpunkt der sofort vollziehenden aufsichtsbehördlichen Abwicklungsanordnug die Innova² nicht mehr kapitalwerbend tätig sein durfte. Eine BGH Entscheidung steht noch aus.

Justus rät:
Wir raten den angeklagten Ratenzahlern dringend an, einen anwaltlichen Rat einzuholen. Insbesondere soll im Einzelfall die Widerrufsmöglichkeit geprüft werden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

 

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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.