Die reformierte Grundsteuer könnte verfassungswidrig sein. Derzeit ergehen laufend und bundesweit Bescheide zur Neufestsetzung der Grundsteuer gegen Eigentümer. Teilweise sind die Grundsteuerbeträge um ein Vielfaches höher, ohne dass dies irgendwie nachvollziehbar begründet ist. In diesem Fall muss und sollten die Betroffenen gegen jeden Grundsteuerbescheid vorsorglich fristgerecht Einspruch einlegen. Wie dies geht und welche rechtlichen Gründe dafür sprechen, erklären wir in dem fogenden Artikel.
Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt, Erstberatung und Rechtsschutzanfrage
Zweistufiges Verfahren bei Grundsteuerbescheiden:
Derzeit ergehen laufend und bundesweit Bescheide zur (Neu-)Festsetzung der Grundsteuer gegen Eigentümer. Hierbei gibt es ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Bescheid wird ein Faktor zur Berechnung des Grundstückswertes festgesetzt. Erst mit einem zweiten Grundsteuerbescheid erfährt der Eigentümer dann die eigentlich zu zahlende Grundsteuer, die dann von dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Der dort genannen Grundsteuerbetrag ist zur Überraschung Vieler teilweise bis zu zehnmal höher als die bisher gezahlte Grundsteuer.
So kann z.B. ein stadtnahes Gartengrundstück mit einem Schuppen oder Garagen, welches vorher jährlich 200,- € kostete nun plötzlich auf 2000,- € festgesetzt werden. Dies unabhängig davon, ob es Bauland oder Brachland ist.

Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
Professor Dr. Gregor Kirchhof, Lehrstuhlinhaber für Finanzrecht und Steuerrecht, hält die Grundsteuerreform des Bundes für verfassungswidrig. Er rät allen Betroffenen, sich gegen den Bescheid zu wehren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Einheitswerte zur Grundsteuer-Bewertung, die das Bundesverfassungsgericht eigentlich bemängelt hatte, fortzuentwickeln. Die vielen Parameter würden sich nicht „zu einem folgerichtigen Bewertungssystem“ verbinden. „Die Grundsteuer des Bundes ist bereits deshalb gleichheitswidrig“, so Kirchhof.
Ein Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zeigt ernste Zweifel an der Bewertung der Bodenrichtwerte. Inzwischen gibt es Musterklageverfahren und eine Vielzahl von Einsprüchen, aber letztlich noch keine höchstrichterlichte Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuererhebung.
Der Grundsteuerbescheid könnte daher gegen Art 3 I GG (Gleichheitsprinzip) verstoßen und daher aufzuheben sein.
Grundsteuerbescheid: Fristgerecht Einspruch einlegen
Das Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid heißt nicht Widerspruch, sondern Einspruch.
Gegen die Grundsteuerbescheide sollte jeder Eigentümer vorsorglich fristgerecht Einspruch einlegen. Denn ob die Grundsteuerreform tatsächlich verfassungswidrig und die Bescheide daher in der Höhe unrichtig sind, entscheidet sich vermutlich erst in einem oder mehreren Jahren.
Ist aber entweder der Grundbescheid oder der Folgebescheid mangels rechtzeitigem Einspruch bestandskräftig, so kann dieser ohne Weiteres nicht mehr angegriffen oder überprüft werden.
Musterbriefe für den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid
Es gibt zahlreiche Musterformulare und Musterbriefe für den Einspruch gegen einen Bescheid. Wichtig ist letzlich, dass Sie den jeweiligen Bescheid mit Aktenzeichen und Datum benennen und sicherstellen, dass ihr Einspruch bei dem richtigen Finanzamt (das Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat) innerhalb der Monatsfrist eingeht. Schicken sie den Einspruch immer per Einschreiben.
Hier finden Sie einen Musterbrief für den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid
Frist für den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid: Jeder Tag zählt!
Die Frist für den Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
Diese „Notfrist“ dürfen Sie nicht verpassen und sollten entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater fristgerecht Einspruch einlegen. Hierdurch entstehen kaum Kosten und Sie können den Einspruch jederzeit wieder zurücknehmen.
Einspruchsfrist verpasst? Was nun?
Grundsätzlich gilt, dass ein Bescheid rechtskräftig, also unangreifbar wird, wenn der Bürger die Einspruchsfrist verpasst hat. Selbst wenn sich in ein oder zwei Jahren rausstellt, dass die Grundsteuerreform und daher die Festsetzung verfassungswidrig war, so hat dies keine Auswirkung auf den nichtangegriffenen Bescheid.
Es gibt allerdings Ausnahmen und Möglichkeiten den Bescheid über die Grundsteuer trotzdem anzugreifen:
Zunächst kann man eine Wiedereinsetzung in die verpasste Frist beantragen, z.B. wenn der Bescheid nicht an die richtige Meldeadresse versendet wurde oder nicht an den richtigen (Mit-)eigentümer. Auch könen Sie ggf. nachweisen, dass Sie den Brief erst später erhalten haben oder sich dieser nicht in ihrem Briefkasten befand.
Wenn sie den ersten Grundlagenbescheid nicht rechtzeit angefochen haben, so sollten sie trotzdem gegen den zweiten Bescheid rechtzeitig Einspruch einlegen und zugleich auch Einspruch gegen den Grundlagenbescheid.
Auch gibt es den Grundsatz, dass ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden darf, so dass sie ggf. auch hierauf klagen können, selbst wenn Sie die Einspruchsfrist verpasst haben. Mehrer Klagen hierzu hatten schon Erfolg.
Bundesfinanzhof gibt Eilanträgen recht
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Finanzämter zwar pauschlale Annahmen zur Berechnung treffen dürfen. Wenn die berechneten Werte aber deutlich über dem tatsächlichen Wert liegen – etwa 40 % Abweichung – müssten die Eigentümer die Möglichkeit bekommen, das dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen. Urteil Bundesfinanzhof vom 13.06.2024, Az II B 78/23 und 79/23.
Musterklagen zur Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer
Unter anderem der Bund der Steuerzahler in Baden-Württemberg reichte eine Musterklage beim Finanzgericht ein. Die gleichzeitige Forderung an die Finanzverwaltung lautet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung alle Grundsteuerwertbescheide nur vorläufig zu erlassen. Die Grundsteuer dürfte damit ein Fall für das Bundesverfassungsgericht werden, denn die Musterklägerverbände haben angekündigt ihre Musterklagen bis nach Karlsruhe zu tragen.
Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt, Erstberatung und Rechtsschutzanfrage
Justus rät:
Wenn Sie einen Grundsteuerbescheid erhalten haben, legen Sie fristgerecht und vorsorglich Einspruch ein oder beauftragen einen Rechtanwalt oder Steuerberater damit. Soweit Sie die Einspruchsfrist verpasst haben, lassen Sie sich zu den Möglichkeiten des weiteren Vorgehens beraten.
Wir bieten Ihnen die schriftliche Erstberatung per EMail pauschal für 80,- zzgl. MWST an. Schreiben Sie uns einfach eine Email oder senden uns ihre Anfrage über unser Kontaktformular. Geben Sie hierbei unbedingt immer auch das Zustellungsdatum des jeweiligen Grundsteuerbescheides an.
Die Erstberatung zeigt ihnen die rechtlichen Möglichkeiten in ihrem Fall auf und die Kosten für das Einspruchs- und ggf. Klageverfahren. Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, halten für für Sie eine Deckungsanfrage.


