Göttinger Gruppe * Securenta AG * Verjährung *

Göttinger Gruppe * Securenta AG * Keine Verjährung der Ansprüche tausender Anleger

Das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig ( Urteil vom 30.11.2005 – Az: 3 U21/03 ) hat Licht in die umstritten Frage gebracht, ob Schadenersatzansprüche der Anleger verjährt seien oder nicht.

Das OLG verurteilte die Securenta AG zur Zahlung von 42.182 EUR an einen Anleger und stellte dabei fest, dass die Ansprüche entgegen der Verjährungsregel des § 195 BGB noch nicht verjährt sind. Entgegen der Ansicht der Göttinger Gruppe und vieler Finanzdienstleister kommt es für die Verjährung sogenannter „Altansprüche“, also Verträge die vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, nicht auf die Zeichnung sondern auf die Kenntnis der Aufklärungspflichtverletzung an.

Diese Kenntnis des Anlegers liegt aber erst nach Veröffentlichung der einschlägigen Entscheidungen des BGH vom 21.03.2005 und 25.07.2005 vor, so dass die Ansprüche noch geltend gemacht werden können und erst 2008 verjähren.

Anleger können aufatmen

Tausende von Anleger bei der Göttinger Gruppe sowie der Securenta AG können daher aufatmen und die Rückforderung auch der vor dem 01.01.2002 gezeichneten Einlage geltend machen.

Zur einzelfallabhängigen Prüfung und Durchsetzung Ihres Anspruches sollten sie einen im Anlagerecht versierten Rechtsanwalt beauftragen. Hierzu reicht die Zusendung der Zeichnungsscheine und des wesentlichen Schriftverkehrs sowie ggf. die Police einer Rechtsschutzversicherung aus. Im allgemeinen werden die Kosten von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernommen.   


Ansprechpartner und Autor:

Knud J. Steffan
Rechtsanwalt

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
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E-mail: Steffan@kanzleimitte.de

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