Gesetzesänderungen im Juni

Gesetzesänderungen im Juni:

  • Widerrufsjoker für sog. Altverträge über Immobilienkredite nur noch bis zum 21.06.2016 möglich
  • Personen, die sich legal in der EU aufhalten haben ab dem 18.06.2016 einen Anspruch auf ein sog Girokonto mit Basisfunktionen.
  • Neuerungen im Zusammenhang mit der sog. Einlagensicherung.

I.
Kein „ewiges“ Widerrufsrecht mehr. Widerruf für Altverträge üebr Immobilienkredite nur noch bir zum 21.06.2016 möglich. (Gesetzesänderungen)

Grundsätzlich müssen Banken einen Verbraucher bei Abschluss eines Immobilienkredits darüber belehren, dass ihm ein sog. Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher kann also innerhalb von 14 Tagen – in der Regel – ab dem Vertragsschluss den Widerruf des Vertrags erklären. Als Folge müssen sämtliche bereits erhaltenen Leistungen von beiden Parteien zurückgewährt werden, vgl. § 355 III Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Verbraucher muss so gestellt werden, als ob er den Vertrag niemals abgeschlossen hätte.

Wurde der Verbraucher bislang nicht bzw. nicht ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehrt, begann diese 14-tägige Frist nicht zu laufen – der Vertrag konnte also auch noch nach Jahren widerrufen werden. Das haben viele Verbraucher genutzt, um aus „teuren“ Kreditverträgen rauszukommen und eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung bei frühzeitiger Rückzahlung des Darlehens zu vermeiden. Den Banken entgingen deshalb aufgrund dieses Widerrufsjokers der Verbraucher hohe Summen, weshalb sie eine Einschränkung bzw. die Abschaffung des Widerrufsjokers verlangten.

Nunmehr gilt: Ältere Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten, können nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Darlehensnehmer sollten den Vertrag daher spätestens bis zum 20.06.2016, 24 Uhr, widerrufen haben. Verbraucher sollten hier schnell handeln – widerrufen sie nämlich erst danach ihren Vertrag, haben sie frei nach dem Sprichwort „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ Pech gehabt.

Ferner ist aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das bereits am 21.03.2016 in Kraft trat, geregelt, dass Immobilienkreditverträge ab diesem Zeitpunkt selbst bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung nur noch innerhalb eines Jahres und 14 Tagen nach – in der Regel – dem Vertragsschluss widerrufen werden können, vgl. § 356b II 3 BGB. Danach erlischt das Widerrufsrecht ersatzlos. Für Verträge, die dagegen zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden, gilt noch die alte Rechtslage vor der Gesetzesänderung – Kreditverträge aus dieser Zeit sollten also nach wie vor „ewig“ widerrufen werden können.

II. Das Jedermannkonto:

Bislang konnten die meisten Banken die Kontoeröffnungsansprüche von finanziell schwachen Personen ablehnen. Diese bekamen dann oftmals immense Probleme, weil man z. B. bei der Anmietung von Wohnungen in der Regel ein Girokonto benötigt. Aufgrund des Zahlungskontengesetzes (Gesetzesänderungen), das ab dem 18.06.2016 gilt, können Verbraucher jedoch ein Basiskonto verlangen. Damit sollen die wichtigsten Funktionen, wie das Tätigen von Überweisungen oder Ein- bzw. Auszahlungen, möglich sein. Allerdings darf das Konto nicht überzogen werden. Auch müssen die Banken das Girokonto nicht kostenlos anbieten. Letztlich haben nur Personen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, Anspruch auf ein Basiskonto. Hierzu gehören unter anderem auch Obdachlose oder Asylsuchende.

Verweigert die Bank jedoch eine Kontoeröffnung, muss geprüft werden, ob sie dazu berechtigt war. Die möglichen Ablehnungsgründe – z. B. wenn der Verbraucher bereits über ein Konto verfügt – werden abschließend im Zahlungskontengesetz aufgezählt. Wurde der Antrag dagegen unberechtigt abgelehnt, kann der Verbraucher insbesondere auf Eröffnung eines Basiskontos klagen. Im Übrigen können die Banken den Basiskontovertrag in bestimmten Fällen kündigen, die ebenfalls abschließend im Zahlungskontengesetz aufgelistet sind. So ist eine Bank beispielsweise zur Kündigung berechtigt, wenn der Verbraucher in der Zwischenzeit ein weiteres Girokonto eröffnet hat.

Mit dem Zahlungskontogesetz soll unter anderem auch der Kontowechsel erleichtert werden. So muss sich die neue Bank etwa die nötigen Informationen – wie z. B. zu Daueraufträgen oder Lastschriften – von der alten Bank besorgen und etwa den Arbeitgeber über die neuen Kontodaten informieren.

III.
Bankeninsolvenz und Spareinlagen:

Wer bei einem Kreditinstitut ein Konto – z. B. ein Girokonto oder ein Sparbuch – unterhält, hat gegen die Bank einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Unter anderem solche Sparguthaben stellen Bankeinlagen dar.

Geht ein Kreditinstitut pleite, besteht natürlich die Gefahr, dass auch die Bankeinlagen „weg“ sind. Um dies zu verhindern, gibt es die sog. Einlagensicherung. Insbesondere Banken sind hier verpflichtet, ihre Einlagen bei einem sog. Einlagensicherungssystem zu sichern – im Fall der Fälle haben die Bankkunden dann Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Die ist in der Regel so hoch wie die betreffende Einlage des Bankkunden bzw. beschränkt auf die Sicherungsgrenze von 100.000 Euro, vgl. § 8 I Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Im Ausnahmefall beträgt die Deckungssumme sogar 500.000 Euro, z. B. wenn der Bankkunde aufgrund des Verkaufs einer privat genutzten Wohnimmobilie gerade über mehr Guthaben verfügte.

Gesetzesänderungen

Ab dem 01. Juni 2016 müssen Kunden im Pleitefall bereits innerhalb von sieben Tagen – nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall festgestellt hat – die Entschädigungszahlung erhalten, vgl. § 14 III EinSiG. Auch muss das Einlagensicherungssystem von sich aus tätig werden – ein Antrag des Bankkunden ist in der Regel nicht mehr nötig.

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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