EuGH: Kreditinstitute müssen über Wechselkursrisiko bei Fremdwährungsdarlehen umfassend aufklären

Vergibt ein Kreditinstitut ein Fremdwährungsdarlehen, muss es den Kreditnehmer über das damit verbundene Wechselkursrisiko so umfassend informieren, dass er die wirtschaftlichen Folgen der Übernahme dieses Risikos für seine finanziellen Verpflichtungen einschätzen kann. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20.09.2017 entschieden (Az.: C-186/16).
Der EuGH hat festgestellt, dass ein Kreditinstitut bei der Vergabe eines Fremdwährungskredits dem Kreditnehmer ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen muss, damit diese umsichtige und besonnene Entscheidungen treffen können. Somit seien alle relevanten Informationen zu übermitteln, die es dem Verbraucher ermöglichen, die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen.
Aufklärungspflicht über Wechselkursrisiko
Der Kreditnehmer muss klar darüber informiert werden, dass er sich durch den Abschluss eines auf eine ausländische Währung lautenden Kreditvertrags einem Wechselkursrisiko aussetze. Im Fall einer Abwertung der Währung, in der er sein Einkommen erhält, wird er dieses Wechselkursrisiko eventuell schwer wird tragen können. Wenn der Verbraucher, der den Kredit aufnimmt, sein Einkommen nicht in dieser Währung erhält, muss das Kreditinstitut insbesondere die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits darlegen.
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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