Erfolgshonorar bleibt auch bei Formmängeln wirksam

Gemäß der neuen BGH-Rechtsprechung zum Erfolgshonorar (BGH, Urteil v. 5.6.2014, IX ZR 137/12) sind Vergütungsvereinbarungen jetzt auch dann wirksam, wenn sie gegen Formvorschriften verstoßen.

Aus Erfolgshonorar wird gesetzliche Gebühr- bis zur Höhe des Erfolgsdshonorars

Der BGH entschied sich nun dahingehend, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern sich die vertragliche vereinbarte Vergütung auf die gesetzliche Gebühr beschränkt.
Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Anwalt soll nicht von der durch ihn verschuldeten Unwirksamkeit profitieren

Es verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Anwalt, der die materiellen Voraussetzungen einer Erfolgshonorarvereinbarung kennt, nachdem er vordergründige auf Gebühren in gesetzlicher Höhe verzichtet, wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren verlangen könnte.

Bislang hatte der BGH auf die Unwirksamkeit derartiger Honorarabreden erkannt.
Auch für Erfolgshonorare gilt nun eine wesentliche Vereinfachung: Bislang waren die zwingenden Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 bis 3 RVG in der Praxis eine hohe Hürde. Die neue Entscheidung des BGH setzt diese Hürde jetzt deutlich niedriger an.

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