Checkliste:
Mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen vorlegen:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung, InsO)
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung (siehe auch unten) oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt wird (§ 305 Absatz 1 Nr. 2 InsO)
- ein Verzeichnis über das vorhandene Vermögen und das Einkommen, das Vermögensverzeichnis (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- eine Zusammenfassung des Inhalts dieses Verzeichnisses, die Vermögensübersicht (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Sie ist nötig, weil Vermögensverzeichnisse auch mehrere hundert Seiten stark werden können. - je ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen sie gerichteten Forderungen (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO).
Die Gläubiger sind verpflichtet, bei der Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses mitzuwirken und detaillierte Forderungsaufstellungen zu erteilen (§ 305 Absatz 2 InsO). - eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO)
- einen Schuldenbereinigungsplan über die Laufzeit von sechs Jahren (§ 305 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO)
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Ansprechpartner und Autor:
Knud J. Steffan
RechtsanwaltJUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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