Canada Gold Trust GmbH – undurchsichtige Strukturen sollten Anleger aufhorchen lassen

Canada Gold Trust GmbH – Undurchsichtige Strukturen sollten Anleger aufhorchen lassen!

Anleger der Canada Gold Trust GmbH bzw. der Henning Gold Mines Inc. sind gut damit beraten, ihre Anlage genauer unter die Lupe zu nehmen. Die Aussicht auf lukrative Investments im Goldgeschäft ist gerade auch aufgrund der medialen Darstellung in den letzten Jahren für Anleger interessant geworden. Dieser „Goldrausch“ kann allerdings schnell dazu führen, dass unseriöse Fondsanbieter leichtes Spiel haben.

Die bisherige Entwicklung
Im August 2014 wurde eine Pressemitteilung der Canada Gold Trust GmbH veröffentlicht, wonach die Gesellschafter einer Umwandlung der bestehenden Beteiligung in Aktien der Muttergesellschaft der Henning Gold Mines Inc. zugestimmt haben. Diese hat nunmehr einräumen müssen das die Fonds Canada Gold Trust I bis III so gut wie keine Goldförderung vorgenommen haben. Grund hierfür seien nach eigenen Angaben nur unzureichende Goldvorkommen. Dafür spricht auch das schon 1880 die Goldsucher die Goldsuchgebiete der Fonds verließen, da diese schon damals nicht mehr als wirtschaftlich ausreichend erachtet wurden. Für die Anleger stellt sich somit die Frage, ob die Fonds ihre Ziele überhaupt noch in der verbleibenden Zeit erreichen können oder ob das Investment ein Minusgeschäft darstellt.

Undurchsichtige Verflechtungen
Daneben sollte für die Anleger alarmierend sein, dass der Geschäftsführer der Henning Gold Mines Inc., Jörg Schmolinski, nach Pressemitteilungen wohl ein enger Vertrauter von Malte Hartwieg ist. Die Münchener Staatsanwaltschaft ermittelt aktuell gegen Malte Hartwieg u.a. wegen des Verdachts auf Anlagebetrug. In diesem Fall könnte es zu einem der größten Anlagebetrugsfälle der letzten Jahre kommen. Zu befürchten ist demnach, dass auch die vorliegenden Beteiligungen zu den undurchsichtigen Verflechtungen des Malte Hartwieg – Imperiums gehören könnten.

Justus rät:
Anleger der Canada Gold Trust Fonds sollten ihre Beteiligungen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Aufgrund der ersten negativen Anzeichen und der undurchsichtigen Verstrickungen besteht bei den Beteiligungen die Gefahr von Verlusten. Betroffene Anleger sollten dieses Risiko nicht ohne weiteres eingehen!

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.