BGH stärkt Anlegerrechte: Kick-Back Rechtsprechung ist auf Altfälle anwendbar
Seit dem Jahr 2000 hat der BGH in einer Reihe von sogenannten Kick-back Fällen entschieden, dass Banken sowie Anlageberater den Anleger stets auf Kick-Backs hinweisen müssen. Unter Kick-Backs sind Rückvergütungen zu verstehen, die die vermittelnde Bank von Fondsgesellschaften im Falle erfolgreicher Vermittlung erhält und welche durch den Anleger in der Form der gezahlten Ausgabeaufschläge finanziert werden (vgl. BGH, 19.12.2006 – XI ZR 56/05; 18.01.2007 – III ZR 44/06; 20.01.2009 – XI ZR 510/07; 12.05.2009 – XI ZR 586/07). Wird der Anleger nicht über verdeckte Provisionen unterrichtet, so steht ihm auf Grund dieser Pflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen die beratende Bank zu. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist der Gedanke, dass Anlegern stets das Eigeninteresse der beratenden Bank bewusst sein soll, sodass sie in die Lage versetzt werden, die Empfehlung des Beraters stets zu hinterfragen.
Der Beschluss des BGH vom 29.06.2010 – XI ZR 308/09
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich allerdings um Beratungsgespräche, die im Jahr 1997 sowie 1998 stattfanden. Die Klägerin zeichnete in dieser Zeit mehrere Fondsbeteiligungen auf Empfehlung der beklagten Sparkasse und wurde bei den Beratungsgesprächen nicht auf Rückvergütungen hingewiesen. Daher begehrte die Klägerin Schadensersatz auf Grund fehlerhafter Anlageberatung.
Die Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, dass sich die Klägerin nicht auf die Kick-Back Rechtsprechung berufen könne. Diese Rechtsprechung sei erst im Jahr 2000 entstanden, sodass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befand.
Dieser Auffassung folgte der BGH nicht und gab der Klage statt. Zur Begründung verwies das Gericht auf Entscheidungen aus den Jahren 1989 (BGH, 28.02.1989 – XI ZR 70/88) und 1990 (BGH, 06.02.1990 – XI ZR 184/88). In diesen Entscheidungen habe der BGH bereits für Warentermingeschäfte eine Aufklärungspflicht über Kick-Back-Provisionen festgestellt. Seit diesen Entscheidungen und den darauffolgenden Besprechungen in der Fachliteratur hätten die Banken erkennen müssen, dass das Verschweigen von Provisionen eine Aufklärungspflichtverletzung bedeute und Schadensersatzansprüche des Anlegers aus fehlerhafter Beratung nach sich ziehe. Die Verletzung der Hinweispflicht sei demnach spätestens seit 1990 als schuldhaft anzusehen, sodass sich die Beklagte nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne.
Welche Bedeutung hat dieser Beschluss für Anleger?
Lange war es unklar, ob die Kick-Back Rechtssprechung des BGH auch auf Altfälle anzuwenden ist. Die Instanzgerichte haben daher keine einheitliche Rechtsprechung entwickeln können, sodass für Anleger, die ihre Beteiligungen vor dem Jahr 2000 gezeichnet haben, die Klageerhebung oft mit erhöhten Risiken verbunden war. Dieser Beschluss bringt daher eine langersehnte Rechtsklarheit, sodass auch Anleger, die unter solche Altfälle fallen, von der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche nun keinesfalls absehen müssen.
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Autorin:
Alexandra Kosacheva
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