BGH: Aufklärungspflichtverletzung bei Sonderkündigungsrecht trotz 100 %-igem Kapitalschutz
BGH, Urteil vom 20.11.2014, Az. XI ZR 169/13
Zum Urteil
Dem Bundesgerichtshof lag in seiner Entscheidung vom 20.11.2014, Az. XI ZR 169/13, ein Fall vor, bei dem der Kläger zu seinem im Jahre 2002 eröffneten Wertpapierdepot im Mai 2008 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten für den Kläger Inhaberschuldverschreibungen „Lehman Brothers Aktien Kupon Anleihen auf sechs DAX Werte“ erwarb. Der Berater hatte hierbei mit zwei Kurzinformationen geworben, in denen es u.a. heißt: „100% Kapitalschutz am Laufzeitende“ bzw. „Kapitalschutz bzw. Rückzahlung: 100% des Emissionspreises“. Trotz des 100 % eingeräumten Kapitalschutzes stand der Emttentin jedoch ein Sonderkündigungsrecht zu. Bei der Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts besteht jedoch für den Anleger das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlustes, da der geschuldete Rückzahlungsbetrag erheblich unter dem Nennbetrag liegen kann. Über dieses Risiko wurde der Anleger nicht aufgeklärt.
Der BGH führte hierzu aus, dass durch den 100 %-igen Kapitalschutz dem Anleger die Rückzahlung seines Anlagebetrages zum Laufzeitende vorbehaltlos garantiert wird. „Ein Sonderkündigungsrecht als zusätzliche einseitige Einwirkungsbefugnis der Emittentin auf diese Rahmenbedingungen schafft demgegenüber für den Anleger ein zusätzliches Risiko, das dem Wesensmerkmal des Kapitalschutzes diametral entgegensteht, denn der im Kündigungsfall von der Berechnungsstelle der Emittentin festzulegende kostenbereinigte Marktwert der Zertifikate kann den Anlagebetrag unterschreiten, dessen Garantie dann gerade entfällt. Dabei handelt es sich um eine für die Anlageentscheidung eines an Zertifikaten mit Kapitalschutz interessierten Anlegers wesentliche Anleihebedingung, über die ein solcher Kunde durch die ihn beratende Bank aufzuklären ist.“
Justus rät:
Auch die aktuelle Entscheidung des BGH stärkt wiederum die Anlegerrechte und ist gut auf andere Anlagen übertragbar. Anleger müssen von ihrem Berater vollumfänglich über alle Umstände aufgeklärt werden, die für ihre Anlageentscheidung relevant sind bzw. sein könnten. Geschieht dies nicht, verletzt der Berater seine Aufklärungspflicht. Die Folge einer solchen Aufklärungspflichtverletzung ist ein Schadensersatzanspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage.
Soweit Ihnen gegenüber in Prospekten, Broschüren, Flyern oder mündlich eine Anlage als sicher dargestellt wurde, besteht nunmehr auch die Möglichkeit Ansprüche aufgrund entgegenstehender Vertragsbedingungen abzuleiten. Unzufriedene Anleger haben somit vom BGH eine weitere Möglichkeit erhalten, um sich von der ungeliebten Anlage zu trennen.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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