Bausparkassen kündigen Altverträge
Kunden der BHW, LBS und Wüstenrot erhalten Kündigungen der gut verzinsten Verträge:
Vermehrt kündigen Bausparkassen ihren Kunden die sogenannte Altverträge. Diese weisen in den überwiegenden Fällen eine vergleichsweise hohe Verzinsung von 3 bis 5 % pro Jahr auf, die Neuverträge bei weiten nicht erreichen. Betroffen sind nach bisherigen stand u.a. Kunden der BHW, der LBS Baden-Württemberg, der LBS Bayern, der LBS West, der LBS Nord, Wüstenrot und anderer Bausparkassen. Neben der Kündigung wird teilweise auch „nur“ die Kündigung angedroht bzw. auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens gedrängt.
Sparphase bei Bausparverträgen – ein Darlehen an die Bausparkasse?
Die Bausparkassen stützen ihr Kündigungsrecht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der nach Ablauf von 10 Jahren eine Kündigungsmöglichkeit bietet. Dazu sollte man wissen, dass Bausparverträge grundsätzlich in drei Phasen eingeteilt werden: die Sparphase, die Zuteilung und die Darlehensphase. Nach Ansicht der Bausparkassen handelt es sich bei der Sparphase eines Bausparvertrages um ein Darlehen, so dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet (so auch das Landgericht Mainz, Az. 5 O 1/14). Diese Sicht wird vor allem von Verbraucherschützern nicht geteilt und ist rechtlich umstritten. Der Bausparvertrag befindet sich diesbezüglich rechtlich in einer Grauzone. Da auch bislang eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu fehlt, ist der Interpretationsspielraum weit. Für die Bausparer spricht aber vor allem, dass der Sinn und Zweck des Bausparvertrags auf die künftige Aufnahme eines Darlehens ausgerichtet ist und nicht, wie von den Bausparkassen für die Sparphase argumentiert, umgekehrt. Die Sparphase ist vertraglich gerade notwendig um die spätere Darlehensphase zu erreichen. Eine rechtliche Unterscheidung zwischen den drei Phasen und dem Gesamtvertrag erscheint demnach als zweifelhaft. Insoweit sollten Bausparer sich unbedingt rechtlich gegen Kündigungen der Bausparkassen wehren.
Justus rät:
Einer Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse sollte deswegen von den Bausparern nicht ohne weiteres hingenommen werden. Ratsam ist die Prüfung am Einzelfall durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, da die Bedingungen des Bausparvertrages durchaus voneinander abweichen können. Ebenfalls ist zu berücksichtigen in welcher Phase sich der Bausparvertrag im Zeitpunkt der Kündigung befindet.
Zur kostenlosen Erstberatung:
Für weitere Informationen oder die kostenfreie Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie einfach unverbindlich das Kontaktformular aus.
Gern können Sie sich auch zunächst per Email oder Telefon an uns wenden oder zurückrufen lassen. Rufen Sie gleich an und vereinbaren einen Termin: 030-44044966
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Ansprechpartner:


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56