Mehr als die Hälfte aller Kunden der ASPECTA Lebensversicherung AG, die zwischen 1994 und 2007 einen Vertrag über eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, kann diesem trotz 14-tägiger Widerspruchsfrist noch heute widersprechen.

Grund dafür sind Fehler in den Vertragsunterlagen der ASPECTA Lebensversicherung AG, wodurch die Kunden nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht unterrichtet wurden und die Frist somit nie zu laufen begann. Fehler der ASPECTA Lebensversicherung AG waren beispielsweise das Fehlen einer Belehrung über die nötigen Formerfordernisse der Widerspruchserklärung (vgl. § 5a VVG a.F.). Außerdem fehlte oft die Benennung der für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen (Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, sowie die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG). – BGH, Urteil vom 23.03.2016 – IV ZR 122/14
Laut dem Europäische Gerichtshof (EuGH) kann der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss noch heute widersprechen und infolge dessen höhe Rückzahlungsansprüche geltend machen kann.
Widerruf besser als Kündigung (ASPECTA LV)
Der Widerruf erweist sich auch als enorm rentabler, als eine bloße Kündigung. Nach einem Widerspruch wird der Versicherungsnehmer so behandelt, als habe er den Vertrag nie abgeschlossen. Somit muss die Versicherung alle gezahlten Beiträge zurück erstatten plus Verzinsung dieser Beiträge als Nutzungsersatz, da das Versicherungsunternehmen mit dem Geld des Versicherungsnehmer arbeiten konnte. Ein weiterer enormer Vorteil gegenüber der Kündigung ist, dass beim Widerruf der Versicherungsnehmer ebenfalls die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten rückerstattet bekommt, was bei einer Kündigung nicht der Fall wäre.
JUSTUS rät:
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Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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