Raus aus der Musterklage / Sammelklage VW
Musterfeststellungsklage oder lieber den Weg einer selbstständigen und eigenen Klage gegen VW gehen? Verbraucher müssen sich nun entscheiden. Spätestens bis zum 29.09.2019 müssen Sie sich Anmelden oder Abmelden von der VW Musterfeststellungsklage.
Musterfeststellungsklage – Informationen und Risiken
Die sog. Musterfeststellungsklage ist von der Bundesregierung initiiert und soll ab dem 01. November 2018 Verbrauchern helfen, mittels Sammelklage Rechte gegenüber Konzernen durchzusetzen — auch für VW Geschädigte sollte das Gesetz Abhilfe schaffen. So wird eine Musterfeststellungsklage (Sammelklage), welche von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geführt wird, anhängig gemacht, um Grundfragen zur Haftung von VW im Abgasskandal zu klären. Bei der Musterfeststellungsklage handelt es sich jedoch nicht um eine typische “Sammelklage” und sie kann nicht von einzelnen Verbrauchern erhoben werden.

Ziel der Musterfeststellungsklage ist allein die verbindliche Feststellung, ob die Volkswagen AG den Verbrauchern aufgrund der Abgasmanipulation Schadenersatz schuldet. Sie dient lediglich der Feststellung eines generellen Anspruchs.
Bei der Musterfeststellungsklage soll in einem ersten Schritt geklärt werden, ob die Verbraucher eine Klage auf Schadensersatz gegen VW einreichen können (positives/ negatives Feststellungsurteil), also ob überhaupt der Anspruch besteht. Will ein Verbraucher nach Feststellung eines Schadenersatzanspruches dann eine individuelle Summe für sich geltend machen, muss er erneut klagen. Eine Musterfeststellungsklage hilft also nicht, da bei individuellen Anspruchsforderungen auch individuell geklagt werden muss.
Durch eine positive Feststellung z.B. der Haftung des Vorstandes von VW dürften die Erfolgsaussichten einzelner Verbraucherklagen höher sein, da die Gerichte an das Feststellungsurteil des Musterverfahrens gebunden sind. Umgekehrt kann ein schlecht geführtes Musterverfahren eines Verbandes ohen ausreichendes Fachwissen auch vieles kaputt machen.
Einzelklage oder Sammelkalge im Abgasskandal?
Allerdings haben viele Gerichte in der letzten Zeit bei Einzelklagen ohnehin positive Urteile für Betroffe z.B. gegen die VW AG erlassen und mit der Musterfeststellungsklageverfahren “Neuland” betreten. Es ist nicht genau abschätzbar, wie sich das Gericht in diesem Verfahren entscheiden wird.
Es besteht das Risiko, dass bei einer negativen Feststellung (kein Schadensersatzanspruch gegen die VW AG) alle Beteiligten der Musterfeststellungsklage an das Urteil gebunden sind und nicht mehr versuchen dürfen, ihre Ansprüche vor anderen Gerichten geltend zu machen.
Ferner ist die Verfahrensdauer der Musterfeststellungsverfahren sehr lang. Mit Rechtsmitteln und Instanzenzug dürfte nicht vor 4 Jahren mit einer Feststellung zu rechnen sein. Denn die Automobilkonzerne werden Verfahren mit all ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln hinauszögern und so über drei Instanzen zu prozessieren. Erst dann und danach werden die Einzelansprüche entschieden.
Justus rät:
Raus aus der Sammelklage bis zum 29.09.2019! Wir raten unseren Mandanten mit oder ohne Rechtsschutzversicherung dringend zum Ausstieg und zu dem selbstständigen Weg der Einzelklage.
Der Weg der Einzelklage ist für die Geschädigten leichter, schneller und effektiver, da die Einzelklage voraussichtlich schneller abgeschlossen sein wird als die Musterfeststellungsklage. Innerhalb von ein bis drei Jahren sind Verfahren gegen den Automobilkonzern abgeschlossen und Geschädigte werden entschädigt. Das Musterfeststelungsverfahren ist im Abgasskandal kein geeignetes Mittel für die vom Abgasskandal betroffenen Autobesitzer.
Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, sollte auf jeden Fall eine Einzelklage durchgeführt werden. Auch ohne Rechtsschutzversicherung müssen Sie sich nicht dem Risiko der Feststellungsklage aussetzen. Vereinbaren Sie einfach mit uns eine eine Prozesskostenfinanzierung oder ein Erfolgshonorar.
Lassen Sie sich sofort kostenfrei und individuell beraten. Senden Sie uns einfach Ihren KFZ-Schein, Kaufvertrag und ggf. den Darlehensvertrag zu oder laden Sie diese gleich über das Kontaktformular hoch.
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Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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