Klageregister zur Musterfeststellungklage gegen die Volkswagen AG ist eröffnet.
Aktuell: Ausstieg aus der VW Musterfeststellungsklage. Bis zum 29.09.2019 können Sie sich noch abmelden. Warum Sie sich jetzt abmelden sollten und die Einzelklage gegen VW erheben sollten lesen Sie HIER

Nunmehr ist die Öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage gemäß § 607 Absatz 1 ZPO durch das Oberlandesgericht Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18 erfolgt. Geschädigte können sich nun zum Musterverfahren gegen VW anmelden.
Ziel der Klage ist, dass festgestellt wird, dass die Volkswagen AG grundsätzlich den Geschädigten Schadensersatz schuldet.
So heißt es unter anderem:
„Es wird festgestellt, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor der Baureihe mit der internen Werksbezeichnung EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in der Europäischen Union als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben und deshalb einem amtlichen Rückruf unterliegen, gegen die Musterbeklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.“
Anmeldung zur Musterklage vor Jahresende:
Mit der Anmeldung zum Musterverfahren können Geschädigte noch schnell handeln, bevor ihre Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind.
Gerne reichen wir für Sie ihre Anmeldung zu der Musterklage rechtzeitig ein. Betroffene Kunden können sich auch selbst kostenlos in ein Register eintragen. Das Bundesjustizamt stellt hierfür ein Anmeldeformular zur Verfügung. Ferner gibt das Bundesamt für Justiz Ausfüllhinweise, die genau beachtet werden sollte. Fehler in der Anmeldung können dazu führen, dass eventuell eine Eintragung nicht vorgenommen wird.
Hinweis zur Musterfeststellungsklage:
Nach unserer Auffassung reicht die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage nicht aus um seine Ansprüche gegen VW wirksam durchzusetzen. Eine schnelle Individualklage ist die bessere und effektivere Variante. Auch ist noch nicht gesichert ob hierdurch – also durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage VW – tatsächlich auch die Verjährung in jedem Einzelfall wirksam gehemmt ist. Es besteht durchaus die Gefahr, dass Gerichte in einem späteten Einzelklageverfahren eine Verjährung bejahen könnten, da es sich bei dem Musterverfahren nicht um “denselben Streitgegenstand” handelte.
Wir beraten Sie heirzu kostenfrei. Gern nehmen wir kostenfrei auch die Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gegen VW für Sie vor oder leiten die Klage ein.
Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus oder schreiben und eine Email.
Am 31.12.2019 sind die Ansprüche gegen VW verjährt! Handeln Sie also jetzt.
Auf der Homepage des Bundesamtes der Justiz finden sich auch wichtige Fragen und Antworten zum Musterfeststellungsverfahren. (Quelle: Bundesfinanzministerium)
- Wie erfahre ich von Musterfeststellungsklagen?
Die Musterfeststellungsklagen werden auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz öffentlich bekannt gemacht.
- Ab welchem Zeitpunkt kann ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?
Eintragungen sind erst nach öffentlicher Bekanntmachung der jeweiligen Musterfeststellungsklage möglich. Sie müssen also zunächst abwarten, bis die entsprechende Musterfeststellungsklage auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz veröffentlicht wurde.
Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich mich zur VW Musterklage anmelden? Bis wann muss die Abmeldung erfolgen?
Eine Anmeldung zum Klageregister ist bis zum Ablauf des Tags vor Beginn des ersten Termins in dem betreffenden Musterfeststellungsverfahren möglich. Dies ist der 30.09.2019. Bis dahin muss auch die Abmeldung von der Musterfeststellungsklage erfolgen.
- Wie kann ich eine Eintragung vornehmen lassen?
Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht mit der öffentlichen Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage zugleich jeweils ein Formular für die Anmeldung der Ansprüche von Verbrauchern. Dort beigefügt sind zudem ausführliche Hinweise, wie das Formular auszufüllen ist und welche konkreten Angaben einzutragen sind.
- Ich bin Unternehmer. Darf ich eine Eintragung in das Klageregister anmelden?
Es kommt darauf an, in welcher Funktion Sie das Vertragsverhältnis, aus dem Sie Ansprüche ableiten wollen, gegenüber dem Beklagten eingegangen sind. Nur wenn Sie das Ihrem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis als Verbraucher eingegangen sind, kann eine Musterfeststellungsklage Bindungswirkung für Ihren persönlichen Fall haben. Beispiel: Sie haben als beruflich Selbstständiger einen Gegenstand für ein Familienmitglied erworben, das diesen Gegenstand nicht für eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit, sondern rein privat nutzt. Dann haben Sie diesen Gegenstand als Verbraucher erworben und können Ihren Anspruch zur Eintragung in das Klageregister anmelden.
- Muss ich der Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister Unterlagen beifügen?
Nein. Für die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister sind keine Unterlagen erforderlich. Wenn alle Pflichtfelder in dem vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Anmeldeformular ausgefüllt werden, ist die Anmeldung vollständig.
- Wie erfahre ich, ob meine Anmeldung in das Klageregister eingetragen worden ist?
Das Bundesamt für Justiz wird Ihnen alsbald nach der Eintragung Ihrer Anmeldung eine Bestätigung zusenden. Mit der Bestätigung erhalten Sie ein Geschäftszeichen, unter dem Ihre Anmeldung eingetragen ist. Dies muss bei der weiteren Bearbeitung der Eintragung stets angegeben werden.
- Prüft das Bundesamt für Justiz meine Angaben zur Eintragung ins Klageregister?
Nein. Die gesetzlichen Vorgaben bestimmen, dass das Bundesamt für Justiz Ihre Angaben ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister einträgt. Die von Ihnen gemachten Angaben werden unverändert in das Register übertragen.
- Muss ich Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbandes sein, um mich in das Klageregister eintragen zu lassen?
Nein. Um sich in das Klageregister für Musterfeststellungsklagen eintragen zu lassen, müssen Sie nicht Mitglied eines klageberechtigten bzw. des jeweils klagenden Verbands sein.
- Ist die Musterklage für mich als Verbraucher mit Kosten verbunden?
Nein. Die Anmeldung von Ansprüchen zum Klageregister ist für Verbraucher kostenfrei.
- Kann ich meine Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister zurücknehmen?
Sie können die Anmeldung bis zum Ablauf des Tags des Beginns der mündlichen Verhandlung zurücknehmen. Dieser Termin wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz bekannt gemacht. Für die Rücknahme stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.
- Muss ich dem Klageregister Adress- oder Namensänderungen mitteilen?
Änderungen der Adresse oder des Namens sollen dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt werden, damit nach Abschluss des Verfahrens ein ordnungsgemäßer Auszug aus dem Klageregister mit den Sie betreffenden Eintragungen erstellt werden kann. Für die Mitteilung einer Adress- oder Namensänderung stellt das Bundesamt für Justiz ein Formular zur Verfügung.
- Erfahren die Parteien des Musterfeststellungsverfahrens, wie viele Verbraucher sich angemeldet haben?
Das Gericht der Musterfeststellungsklage erhält auf Anforderung einen Auszug aller im Klageregister zu der Musterfeststellungsklage erfassten Angaben über die Personen, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist angemeldet sind. Das Gericht übermittelt den Parteien dann formlos eine Abschrift des Auszugs. Verbraucher erhalten keinen Auszug aller im Klageregister erfassten Personen, sondern auf Anfrage nur Auskunft über die zu ihrer Person im Klageregister erfassten Daten.
- Wie kann ich mich über den Fort- und Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens informieren?
Das Gericht veranlasst unverzüglich die öffentliche Bekanntmachung seiner Terminbestimmungen im Klageregister. Ebenfalls auf Veranlassung des Gerichts werden Hinweise und Zwischenentscheidungen im Klageregister veröffentlicht, wenn dies zur Information der Verbraucher über den Fortgang des Verfahrens erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Urteil, ein vom Gericht festgestellter Vergleich, die Beendigung und die Rechtskraft des Verfahrens sowie die Einlegung der Revision gegen ein Urteil öffentlich bekannt gemacht werden. Alle Bekanntmachungen können Sie kostenfrei auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz einsehen.
- Was mache ich nach Beendigung des Musterfeststellungsverfahrens?
Nach rechtskräftigem Abschluss des Musterfeststellungsverfahrens können Sie, sofern Sie im Klageregister eingetragen sind, beim Bundesamt für Justiz einen schriftlichen Auszug über Ihre Angaben im Klageregister beantragen. Hierfür stellt das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite ein Formular zur Verfügung. Der Auszug dient als Nachweis über die rechtzeitige Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Klageregister. Die rechtzeitige Anmeldung der Ansprüche hemmt den Eintritt der Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da es sich bei der Musterfeststellungsklage nicht um eine Leistungsklage handelt, müssen Sie nach einem positiven Feststellungsurteil ihre individuellen Ansprüche noch gesondert gegen den Beklagten geltend machen. Das zuständige Gericht ist allerdings an die Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens gebunden.
Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56