Vertretung

Die Vertretung bzw. Stellvertretung bezeichnet das rechtgeschäftliche Handeln einer Person für eine andere, da diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, die Handlung selbst auszuführen  – So z.B. beim Mangel an Geschäftsfähigkeit oder, bei komplexen Unternehmen, schlichtweg bei einem Mangel an Zeit.

Eine solche Vertretung kann vom Vertretenen herbeigeführt oder vom Gesetzgeber erzwungen werden (§§ 164 ff. BGB).

Essentiell für eine Vertretung ist die dem Vertrag innewohnende Vertretungsmacht (Vollmacht), die  den Willenserklärungen beider Vertragsparteien entspringen muss. Ferner ist entscheidend, ob dem Erklärenden ein eigener Entscheidungsspielraum beigemessen wird. Ist dies nicht der Fall und es wird lediglich der Wille des Auftraggebers überbracht, so handelt es sich nicht um eine Vertretung, sondern um eine Botenschaft.

Unmöglich ist eine Stellvertretung grundsätzlich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Eheschließung, Testament u.ä.) oder bei einer Vereinbarung die die Höchstpersönlichkeit der Vertragsschließung als Bestandteil inne hat.

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