Bei schwerwiegendem Verdacht einer Straftat oder sonstigen erheblichen Vertragspflichtverletzungen, kann der Arbeitgeber eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Hierzu bedarf es keines Beweises, da schon das zerstörte Vertrauen genügt, um eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar werden zu lassen. Der Verdacht muss jedoch zumindest objektiv vernünftig sein und der Arbeitnehmer muss alles in seiner Macht stehende unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Dem Arbeitnehmer muss in Form einer Anhörung die Möglichkeit gegeben werden sich zu entlasten, da hierin sonst ein formeller Mangel begründet läge.
Der Arbeitgeber muss die Kündigung binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt aussprechen, zu dem er Kenntnis von der Art und dem Umfang der Tat erlangt hat.
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