Seit 1999 werden, infolge der EU-Transparenzrichtlinie von 1997, rechtliche Beziehungen der Beteiligten gesondert im Überweisungsverkehr geregelt. Gemäß § 675 BGB sind derartig gelagerte Fälle als Unterarten des Geschäftsbesorgungsvertrages anzusehen, weshalb dieser Paragraph auch Überweisungsgesetz genannt wird.
Interne Suche: Überweisungsgesetz


