Innerhalb einer typisch stillen Beteiligung ist der stille Gesellschafter am Gewinn und je nach Absprache am Verlust des Unternehmens beteilgt, jedoch nicht an dessen Vermögen.
Sofern nicht anders vereinbart, stehen dem typischen stillen Gesellschafter nur die Kontrollrechte bezüglich der Jahresabschlüsse zu und das Recht regelmäßig über diese benachrichtigt zu werden (§ 233 Abs. 1 und 3 HGB).


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