Straftat

Das deutsche Strafrecht bezeichnet eine Straftat gemäß Art. 103 Abs. 2 GG als ein mit Strafe bedrohtes Verhalten. Dies entspricht auch dem überlieferten Grundsatz von Feuerbach:

„Nullum delictum, nulla poena sine praevia lege poenali.“
(Keine Straftat und keine Strafe ohne vorheriges Strafrecht.)

Kurzum könnte man zusammenfassen, dass eine Strafe ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten in Form eines Handelns oder Unterlassens ist, das Kraft Gesetz mit einer Strafe bedroht wird, sofern dessen Tatbestand wissentlich und willentlich erfüllt wurde.

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