Sprungrevision

Eine Sprungrevision liegt vor, wenn das Rechtsmittel der Revision direkt gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte eingelegt wird. Mit ihr wird die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen. Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht (z. B. Landgericht direkt zum Bundesgerichtshof).

Eine Sprungrevision ist nach § 566 Abs. 1 ZPO konkret möglich, wenn

  • die Berufung statthaft wäre
  • der Gegner einwilligt und
  • das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.

Gemäß §§ 566 Abs. 2 S. 2, Abs. 8 S. 1, 548, 551 Abs. 1 ZPO muss der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision – wie die Revision – innerhalb eines Monats ab Urteilsverkündung mittels Einreichung einer begründeten Zulassungsschrift beim Revisionsgericht erfolgen. Gemäß § 566 Abs. 7 S. 3 ZPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen, mit der die Sprung-revision zugelassen wird.

Im Gegensatz zum „übersprungenen“ Berufungsverfahren findet im Revisionsverfahren keine Tatsachenfeststellung mehr statt, es werden nur noch Rechtsfragen geprüft.

In welchem Umfang das erstinstanzlich ergangene Urteil durch das Revisionsgericht überprüft wird, unterliegt keiner einheitlichen Regelung, sondern unterscheidet sich in den verschiedenen Prozessordnungen.

Über den dort zu stellenden Antrag entscheidet nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof.

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