Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten und kann für jede Art von Verfahren beantragt werden.
Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute , die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung). Ferner muss die Klage oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg haben.

Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu beantragen. (Das Gericht bei dem der Prozess geführt wird bzw. geführt werden soll, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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