Bevor ein Wertpapier zum Börsenhandel zugelassen wird, muss das entsprechende Unternehmen die Öffentlichkeit mit Prospekten in Form von Börsenprospekten oder Börsenzulassungsprospekten über die geplante Einführung an der Börse informieren. Darin müssen laut Gesetz die bisherige Unternehmensentwicklung sowie Zukunftsprognosen, Informationen zur Produktpalette und Angaben zum letzten Jahresabschluss beinhaltet sein. Hierbei können wissentlich falsche oder auch geschönte Angaben zu Regressforderungen führen.
Die Ausnahme bilden Pfandbriefanstalten, da sie nach dem Börsengesetz von der Prospektpflicht befreit werden können, weil sie staatlicher Aufsicht unterstehen.


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